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Seite 5

2.6

Bestandsschutz und

Nachrüstungsverpflichtung

2.6.4 Verkehrssicherungspflicht

Betrachtet man nun die Thematik Konsens/Be-

standsschutz von der Seite des Privatrechts, ergibt

sich eine andere Sichtweise. Neben den Verpflich-

tungen des Baurechts im öffentlich-rechtlichen Sinn

bestehen auch privatrechtliche Verpflichtungen wie

z.B. die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssiche-

rungspflichten im Zusammenhang mit Bauwerken

und Wegen können dem Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuch (ABGB) in den Paragrafen 1319 und

1319a entnommen werden. Die wesentlichen Auszü-

ge lauten wie folgt:

§ 1319, ABGB:

Wird durch Einsturz oder Ablösung von

Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem

Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder

sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Ge-

bäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die

Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des

Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwen-

dung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

§ 1319a, ABGB:

(1) Wird durch den mangelhaften Zu-

stand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper

oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache be-

schädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens,

der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als

Halter verantwortlich ist, […]

(2) […] Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, rich-

tet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders

nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung

angemessen und zumutbar ist.

Unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungs-

pflichten ist demgemäß dafür Sorge zu tragen, dass

Gebäude und bauliche Ablagen hinsichtlich der Si-

cherheit, somit auch jener aus brandschutztechni-

Privatrechtliche

Verpflichtungen

Verkehrssicherungs-

pflichten