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Bestandsschutz und
Nachrüstungsverpflichtung
2.6.4 Verkehrssicherungspflicht
Betrachtet man nun die Thematik Konsens/Be-
standsschutz von der Seite des Privatrechts, ergibt
sich eine andere Sichtweise. Neben den Verpflich-
tungen des Baurechts im öffentlich-rechtlichen Sinn
bestehen auch privatrechtliche Verpflichtungen wie
z.B. die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssiche-
rungspflichten im Zusammenhang mit Bauwerken
und Wegen können dem Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB) in den Paragrafen 1319 und
1319a entnommen werden. Die wesentlichen Auszü-
ge lauten wie folgt:
§ 1319, ABGB:
Wird durch Einsturz oder Ablösung von
Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem
Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder
sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Ge-
bäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die
Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des
Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwen-
dung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
§ 1319a, ABGB:
(1) Wird durch den mangelhaften Zu-
stand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache be-
schädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens,
der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als
Halter verantwortlich ist, […]
(2) […] Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, rich-
tet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders
nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung
angemessen und zumutbar ist.
Unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungs-
pflichten ist demgemäß dafür Sorge zu tragen, dass
Gebäude und bauliche Ablagen hinsichtlich der Si-
cherheit, somit auch jener aus brandschutztechni-
Privatrechtliche
Verpflichtungen
Verkehrssicherungs-
pflichten