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Seite 1

2.6

Bestandsschutz und

Nachrüstungsverpflichtung

2.6

Bestandsschutz und Nachrüs-

tungsverpflichtung

2.6.1 Allgemeines

Die rechtlichen und technischen Anforderungen,

wie sie in den vorhergehenden Kapiteln beschrie-

ben wurden, begleiten jedes Bauprojekt von der

Machbarkeitsstudie bzw. vom Vorentwurf bis zur

Übergabe zur Benutzung. Auch für die Sanierung

bzw. den Rückbau oder Abbruch von Gebäuden be-

stehen rechtliche und technische Anforderungen.

Aber was passiert in der Zwischenzeit, also während

der Nutzung des Gebäudes bzw. der baulichen Anla-

ge? Immer wieder für Diskussionen sorgt in diesem

Zusammenhang die Thematik Bestandsschutz oder

Konsens auf der einen Seite bzw. Verpflichtung zur

Adaptierung und Nachrüstung auf der anderen Sei-

te.

2.6.2 Was ist „Konsens“?

Das Wort Konsens hat im Zusammenhang mit dem

Thema Baurecht im öffentlichrechtlichen Sinn eine

wichtige Bedeutung. Man spricht von einer „kon-

sensgemäßen Errichtung“, von einem „konsensge-

mäßen Baubestand“ (Wiener Bauordnung, § 69)

oder auch von Konsenswidrigkeit etc. Nicht alle

Bauordnungen der Bundesländer verwenden das

Wort Konsens explizit auch im Gesetzestext, jedoch

findet man im § 16,Abs.1 des Salzburger Baupolizei-

gesetzes 1997 (BauPolG) indirekt eine Begriffsdefini-

tion wie folgt:

Bestandsschutz

versus Nachrüstung

„Konsensgemäße

Errichtung“