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2.6
Bestandsschutz und
Nachrüstungsverpflichtung
2.6
Bestandsschutz und Nachrüs-
tungsverpflichtung
2.6.1 Allgemeines
Die rechtlichen und technischen Anforderungen,
wie sie in den vorhergehenden Kapiteln beschrie-
ben wurden, begleiten jedes Bauprojekt von der
Machbarkeitsstudie bzw. vom Vorentwurf bis zur
Übergabe zur Benutzung. Auch für die Sanierung
bzw. den Rückbau oder Abbruch von Gebäuden be-
stehen rechtliche und technische Anforderungen.
Aber was passiert in der Zwischenzeit, also während
der Nutzung des Gebäudes bzw. der baulichen Anla-
ge? Immer wieder für Diskussionen sorgt in diesem
Zusammenhang die Thematik Bestandsschutz oder
Konsens auf der einen Seite bzw. Verpflichtung zur
Adaptierung und Nachrüstung auf der anderen Sei-
te.
2.6.2 Was ist „Konsens“?
Das Wort Konsens hat im Zusammenhang mit dem
Thema Baurecht im öffentlichrechtlichen Sinn eine
wichtige Bedeutung. Man spricht von einer „kon-
sensgemäßen Errichtung“, von einem „konsensge-
mäßen Baubestand“ (Wiener Bauordnung, § 69)
oder auch von Konsenswidrigkeit etc. Nicht alle
Bauordnungen der Bundesländer verwenden das
Wort Konsens explizit auch im Gesetzestext, jedoch
findet man im § 16,Abs.1 des Salzburger Baupolizei-
gesetzes 1997 (BauPolG) indirekt eine Begriffsdefini-
tion wie folgt:
Bestandsschutz
versus Nachrüstung
„Konsensgemäße
Errichtung“