Table of Contents Table of Contents
Previous Page  175 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 175 / 1325 Next Page
Page Background

03/14

2.6

Seite 2

Bestandsschutz und

Nachrüstungsverpflichtung

„Stellt die Baubehörde fest, daß die Ausführung ei-

ner baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Be-

willigung (Baukonsens) einschließlich der auf die

bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtli-

chen Vorschriften, der Pläne und technischen Be-

schreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Ein-

stellung der Ausführung der baulichen Maßnahme

zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung ge-

ringfügig ist.“

Begriffsdefinition „Konsens“

Demgemäß kann der Begriff Konsens oder Baukon-

sens als jene Beschreibung einer anstehenden Bau-

leistung zusammengefasst werden, die sich aus der

Baubewilligung und den zugehörigen Beilagen wie

Plänen etc. zusammenstellt und auf den zu diesem

Zeitpunkt gültigen Vorschriften beruht.

Mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung dieser Bau-

leistung wird der Konsens bzw. der konsensgemäße

Baubestand hergestellt.

2.6.3 Konsens und Bestandsschutz

Der Terminus Bestandsschutz ergibt sich aus folgen-

der Überlegung: Nach der Herstellung des konsens-

gemäßen Baubestands bestehen aus baurechtlicher

Sicht keine Verpflichtungen, den Baubestand im

Laufe seiner Nutzung an neuere Erkenntnisse und

insbesondere daraus resultierende Vorschriften her-

anzuführen. Ist der Konsens ordnungsgemäß herge-

stellt,so kann man sich jederzeit auf diesen konsens-

gemäßen Baubestand berufen und unterliegt kei-

nen Verpflichtungen, die sich aus Änderungen der

Rechtsgrundlagen (z.B. Bauordnung) nach der Bau-