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Bestandsschutz und
Nachrüstungsverpflichtung
„Stellt die Baubehörde fest, daß die Ausführung ei-
ner baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Be-
willigung (Baukonsens) einschließlich der auf die
bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtli-
chen Vorschriften, der Pläne und technischen Be-
schreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Ein-
stellung der Ausführung der baulichen Maßnahme
zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung ge-
ringfügig ist.“
Begriffsdefinition „Konsens“
Demgemäß kann der Begriff Konsens oder Baukon-
sens als jene Beschreibung einer anstehenden Bau-
leistung zusammengefasst werden, die sich aus der
Baubewilligung und den zugehörigen Beilagen wie
Plänen etc. zusammenstellt und auf den zu diesem
Zeitpunkt gültigen Vorschriften beruht.
Mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung dieser Bau-
leistung wird der Konsens bzw. der konsensgemäße
Baubestand hergestellt.
2.6.3 Konsens und Bestandsschutz
Der Terminus Bestandsschutz ergibt sich aus folgen-
der Überlegung: Nach der Herstellung des konsens-
gemäßen Baubestands bestehen aus baurechtlicher
Sicht keine Verpflichtungen, den Baubestand im
Laufe seiner Nutzung an neuere Erkenntnisse und
insbesondere daraus resultierende Vorschriften her-
anzuführen. Ist der Konsens ordnungsgemäß herge-
stellt,so kann man sich jederzeit auf diesen konsens-
gemäßen Baubestand berufen und unterliegt kei-
nen Verpflichtungen, die sich aus Änderungen der
Rechtsgrundlagen (z.B. Bauordnung) nach der Bau-