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Seite 3

2.6

Bestandsschutz und

Nachrüstungsverpflichtung

bewilligung ergeben. Demgemäß wird auch vom

„Recht auf Konsens“ bzw. vom Bestandsschutz ge-

sprochen. Der Bestandsschutz gilt, solange keine

Verpflichtung zur Umsetzung von erforderlichen

Maßnahmen besteht. Solche Verpflichtungen beste-

hen beispielsweise im Zusammenhang mit Sicher-

heits- und Gesundheitsanforderungen bei bestehen-

den Aufzugsanlagen (vgl. § 22 Wiener Aufzugsgesetz

2006 – WAZG 2006) oder mit der Verpflichtung des

Einbaus von Rauchwarnmelder in bestehende Woh-

nungen (vgl. Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO

1996,Anlage,Artikel V,Abs. 8).

Erhaltungsverpflichtung

Für die Zeit nach der konsensgemäßen Errichtung

eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage, also

für die Zeit der Benützung sehen die Bauordnungen

der Länder sinngemäß wie folgt vor:

Bauwerke

sind in einem guten, der Baubewilligung und

den Vorschriften entsprechendem Zustand zu

erhalten.

Der bzw. die Eigentümer eines Bauwerks

sind verpflichtet, den Zustand zu überwachen.

Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung des

Baurechts im öffentlich-rechtlichen Sinn wie folgt

festgehalten werden:

Ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage wird ent-

sprechend der Baubewilligung und den zum Zeit-

punkt der Baubewilligung geltenden Regeln errich-

tet und ist laufend in diesem Zustand zu erhalten.

Demgemäß wird jedes Gebäude bzw. jede bauliche

Anlage mit den zum Zeitpunkt der Baubewilligung

geltenden Sicherheitsvorschriften – z.B. hinsichtlich

Brandschutzes – errichtet und ist jederzeit in diesem

Zustand zu erhalten.

„Recht auf Konsens“

Verpflichtung der

Eigentümer zur Über-

wachung des

Zustands