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Bestandsschutz und
Nachrüstungsverpflichtung
bewilligung ergeben. Demgemäß wird auch vom
„Recht auf Konsens“ bzw. vom Bestandsschutz ge-
sprochen. Der Bestandsschutz gilt, solange keine
Verpflichtung zur Umsetzung von erforderlichen
Maßnahmen besteht. Solche Verpflichtungen beste-
hen beispielsweise im Zusammenhang mit Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen bei bestehen-
den Aufzugsanlagen (vgl. § 22 Wiener Aufzugsgesetz
2006 – WAZG 2006) oder mit der Verpflichtung des
Einbaus von Rauchwarnmelder in bestehende Woh-
nungen (vgl. Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO
1996,Anlage,Artikel V,Abs. 8).
Erhaltungsverpflichtung
Für die Zeit nach der konsensgemäßen Errichtung
eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage, also
für die Zeit der Benützung sehen die Bauordnungen
der Länder sinngemäß wie folgt vor:
Bauwerke
sind in einem guten, der Baubewilligung und
den Vorschriften entsprechendem Zustand zu
erhalten.
Der bzw. die Eigentümer eines Bauwerks
sind verpflichtet, den Zustand zu überwachen.
Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung des
Baurechts im öffentlich-rechtlichen Sinn wie folgt
festgehalten werden:
Ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage wird ent-
sprechend der Baubewilligung und den zum Zeit-
punkt der Baubewilligung geltenden Regeln errich-
tet und ist laufend in diesem Zustand zu erhalten.
Demgemäß wird jedes Gebäude bzw. jede bauliche
Anlage mit den zum Zeitpunkt der Baubewilligung
geltenden Sicherheitsvorschriften – z.B. hinsichtlich
Brandschutzes – errichtet und ist jederzeit in diesem
Zustand zu erhalten.
„Recht auf Konsens“
Verpflichtung der
Eigentümer zur Über-
wachung des
Zustands