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2.6

Seite 4

Bestandsschutz und

Nachrüstungsverpflichtung

Verpflichtungen zu einer Nachrüstung oder Adaptie-

rung bestehen nur, wenn

• diese von einer Vorschrift bzw. einer Behörde ex-

plizit vorgeschrieben werden,

• das Gebäude bereits zum Zeitpunkt der Errich-

tung nicht dem Konsens entsprochen hat,

• die Erhaltungsverpflichtungen vernachlässigt

worden sind, sodass der konsensgemäße Zustand

nicht erhalten wurde und wieder herzustellen ist.

Verpflichtung zur

Nachrüstung

Abbildung 2.6-1:Verpflichtungen aus dem öffentlichen Baurecht

Einreich- und Bauphase

Nutzungsphase

Baubewilligung erwirken

(= Konsens)

Errichtung des Gebäudes/

der baulichen Anlage

gemäß Baubewilligung

(= konsensgemäße Bauführung)

laufende Erhaltung

auf dem Stand des

Konsens

(inklusive

Kontrolle und

Dokumentation)

laufende

Nachrüstung

bei explizierten

gesetzlichen oder

behördlichen

Forderungen

(inklusive

Kontrolle und

Dokumentation)

1.)

2.)

3.)