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Bestandsschutz und
Nachrüstungsverpflichtung
Verpflichtungen zu einer Nachrüstung oder Adaptie-
rung bestehen nur, wenn
• diese von einer Vorschrift bzw. einer Behörde ex-
plizit vorgeschrieben werden,
• das Gebäude bereits zum Zeitpunkt der Errich-
tung nicht dem Konsens entsprochen hat,
• die Erhaltungsverpflichtungen vernachlässigt
worden sind, sodass der konsensgemäße Zustand
nicht erhalten wurde und wieder herzustellen ist.
Verpflichtung zur
Nachrüstung
Abbildung 2.6-1:Verpflichtungen aus dem öffentlichen Baurecht
Einreich- und Bauphase
Nutzungsphase
Baubewilligung erwirken
(= Konsens)
Errichtung des Gebäudes/
der baulichen Anlage
gemäß Baubewilligung
(= konsensgemäße Bauführung)
laufende Erhaltung
auf dem Stand des
Konsens
(inklusive
Kontrolle und
Dokumentation)
laufende
Nachrüstung
bei explizierten
gesetzlichen oder
behördlichen
Forderungen
(inklusive
Kontrolle und
Dokumentation)
1.)
2.)
3.)