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Zufahrt und Anleiterbarkeit
Die technischen Anforderungen an Feuerwehrzu-
fahrten,Aufstellungs- und Bewegungsflächen sind in
der TRVB F 134, „Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken“, geregelt. Darüber hinaus finden sich
Bestimmungen in der TRVB C 141, „Lagerung fester
brennbarer Stoffe im Freien“, und der TRVB A 149,
„Brandschutz auf Baustellen“.
Für Wien finden sich spezifizierende Festlegungen
auch auf der Website
www.berufsfeuerwehr-wien.atin den
„
FAQ
“
unter
„
R
“
,
„
Information – Rettungswe-
ge Feuerwehreinsatz.pdf
“
.
Als „Flächen für die Feuerwehr“ können auch Teile
von Straßen, Fußgängerzonen etc. in Betracht kom-
men. Als objektverantwortliche Person hat man
dann darauf zu achten, dass nicht im Zuge von Stra-
ßenrückbauten, Bepflanzungen, Aufstellung von
Denkmälern oder ähnlichen Maßnahmen die Zu-
fahrbarkeit für und Möglichkeit zum Aufstellen von
Feuerwehrfahrzeugen beeinträchtigt werden.
Auch die Rechtslage zur Errichtung von Halteverbo-
ten für Feuerwehrzufahrten ist eher komplex, wäre
aber mit den jeweils zuständigen Verkehrsbehörden
abzuklären.
Die erforderlichen Flächen auf Grundstücken lassen
sich mit üblichen Fahrbahnoberflächen, aber auch
mit Mischaufbauten (Rasenbetonsteinen) oder so-
gar eigenen Rasenaufbauten umsetzen. Wesentlich
dabei ist aber, dass den Einsatzkräften die für sie
vorgesehenen Flächen auch erkennbar (Kennzeich-
nung und Randkennzeichnung) und benutzbar (La-
gerungen, Verparken, Schneeräumung im Winter)
sind.
Feuerwehrzufahrten,
Aufstellungs- und
Bewegungsflächen
„Flächen für die
Feuerwehr“