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09/14

8.4.2

Seite 2

Zufahrt und Anleiterbarkeit

Die technischen Anforderungen an Feuerwehrzu-

fahrten,Aufstellungs- und Bewegungsflächen sind in

der TRVB F 134, „Flächen für die Feuerwehr auf

Grundstücken“, geregelt. Darüber hinaus finden sich

Bestimmungen in der TRVB C 141, „Lagerung fester

brennbarer Stoffe im Freien“, und der TRVB A 149,

„Brandschutz auf Baustellen“.

Für Wien finden sich spezifizierende Festlegungen

auch auf der Website

www.berufsfeuerwehr-wien.at

in den

FAQ

unter

R

,

Information – Rettungswe-

ge Feuerwehreinsatz.pdf

.

Als „Flächen für die Feuerwehr“ können auch Teile

von Straßen, Fußgängerzonen etc. in Betracht kom-

men. Als objektverantwortliche Person hat man

dann darauf zu achten, dass nicht im Zuge von Stra-

ßenrückbauten, Bepflanzungen, Aufstellung von

Denkmälern oder ähnlichen Maßnahmen die Zu-

fahrbarkeit für und Möglichkeit zum Aufstellen von

Feuerwehrfahrzeugen beeinträchtigt werden.

Auch die Rechtslage zur Errichtung von Halteverbo-

ten für Feuerwehrzufahrten ist eher komplex, wäre

aber mit den jeweils zuständigen Verkehrsbehörden

abzuklären.

Die erforderlichen Flächen auf Grundstücken lassen

sich mit üblichen Fahrbahnoberflächen, aber auch

mit Mischaufbauten (Rasenbetonsteinen) oder so-

gar eigenen Rasenaufbauten umsetzen. Wesentlich

dabei ist aber, dass den Einsatzkräften die für sie

vorgesehenen Flächen auch erkennbar (Kennzeich-

nung und Randkennzeichnung) und benutzbar (La-

gerungen, Verparken, Schneeräumung im Winter)

sind.

Feuerwehrzufahrten,

Aufstellungs- und

Bewegungsflächen

„Flächen für die

Feuerwehr“