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8.4.2

Zufahrt und Anleiterbarkeit

8.4.2 Zufahrt und Anleiterbarkeit

Grundlegende Anforderungen treffen hier wiede-

rum die OIB-Richtlinien, die die Zu- bzw. auch Um-

fahrbarkeit von Objekten regeln. Für Objekte bis zur

Gebäudeklasse 3, das sind im Wesentlichen nichtin-

dustriell genutzte Objekte mit einen Fluchtniveau

von höchstens 7 m, wird eine Zufahrbarkeit bis auf

80 m zu dem jeweils am weitesten entfernten Ge-

bäudezugang gefordert. Die Hintergründe hierfür

liegen in der Ausrüstung der Feuerwehren mit

Schlauchmaterial, d.h. bei Überschreiten dieser Ent-

fernungen könnten Situationen entstehen, in denen

die erstankommenden Löschkräfte Teile eines Hau-

ses mit den mitgeführten Löschleitungen nicht mehr

erreichen können. Auch die Gesamtlänge der von

den Feuerwehren mitgeführten elektrischen An-

schlussleitungen zur Stromversorgung mittels Feuer-

wehrgenerator sowie notwendige Ressourcen für

den Transport von teilweise schwerem Einsatzgerät

spielen eine Rolle.

Abweichungen wären hier aber bei Kompensations-

maßnahmen – z.B. ortsfesten Löschwasserleitungen

– möglich,müssten aber unter Feuerwehr-einsatztak-

tischen Gesichtspunkten evaluiert werden.

Für den Industriebau

1

wird in der OIB-Richtlinie 2.1

gefordert, dass Baulichkeiten mit einer Grundfläche

von mehr als 5.000 m² für die Feuerwehr umfahrbar

sein müssen.

Die Feuerwehr-einsatztaktischen Gesichtspunkte

sind durch das Richtlinienwerk zwar grob vorgege-

ben,sollten mit diesen aber doch im Einzelfall abge-

klärt werden.

1

Vgl. dazu auch Kapitel 7.2.

Zufahrbarkeit

Industriebauten