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8.4.2
Zufahrt und Anleiterbarkeit
8.4.2 Zufahrt und Anleiterbarkeit
Grundlegende Anforderungen treffen hier wiede-
rum die OIB-Richtlinien, die die Zu- bzw. auch Um-
fahrbarkeit von Objekten regeln. Für Objekte bis zur
Gebäudeklasse 3, das sind im Wesentlichen nichtin-
dustriell genutzte Objekte mit einen Fluchtniveau
von höchstens 7 m, wird eine Zufahrbarkeit bis auf
80 m zu dem jeweils am weitesten entfernten Ge-
bäudezugang gefordert. Die Hintergründe hierfür
liegen in der Ausrüstung der Feuerwehren mit
Schlauchmaterial, d.h. bei Überschreiten dieser Ent-
fernungen könnten Situationen entstehen, in denen
die erstankommenden Löschkräfte Teile eines Hau-
ses mit den mitgeführten Löschleitungen nicht mehr
erreichen können. Auch die Gesamtlänge der von
den Feuerwehren mitgeführten elektrischen An-
schlussleitungen zur Stromversorgung mittels Feuer-
wehrgenerator sowie notwendige Ressourcen für
den Transport von teilweise schwerem Einsatzgerät
spielen eine Rolle.
Abweichungen wären hier aber bei Kompensations-
maßnahmen – z.B. ortsfesten Löschwasserleitungen
– möglich,müssten aber unter Feuerwehr-einsatztak-
tischen Gesichtspunkten evaluiert werden.
Für den Industriebau
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wird in der OIB-Richtlinie 2.1
gefordert, dass Baulichkeiten mit einer Grundfläche
von mehr als 5.000 m² für die Feuerwehr umfahrbar
sein müssen.
Die Feuerwehr-einsatztaktischen Gesichtspunkte
sind durch das Richtlinienwerk zwar grob vorgege-
ben,sollten mit diesen aber doch im Einzelfall abge-
klärt werden.
1
Vgl. dazu auch Kapitel 7.2.
Zufahrbarkeit
Industriebauten