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8.4.3
Löschwasserversorgung
8.4.3 Löschwasserversorgung
Die notwendige Löschwasserversorgung bemisst
sich an der möglichen Brandfläche (größter
Brandabschnitt bzw. größte zusammenhängende
Lagerfläche im Freien mit der höchsten Brandlast.
(Anm.: Leider wird die Energiefreisetzung bei den
Berechnungsverfahren nicht berücksichtigt.)).
Für die Bemessung der Löschwasserversorgung be-
sagt die OIB-Richtlinie 2, dass eine ausreichende
Löschwasserversorgung für Objekte nichtindustriel-
ler Nutzung jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine
Mindestlöschwasserrate von 1 l/(m².min) bezogen
auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist.
In den OIB-Richtlinien leider nicht erwähnt ist der
Umstand, dass von den erstankommenden Feuer-
wehrkräften keine Hydranten verwendet werden
können, die weiter als 150 m ungehinderten Geh-
wegs vom Zufahrtspunkt entfernt liegen, da das mit-
geführte Schlauchmaterial keine weiteren Wegstre-
cken zulässt.
Werden zur Löschwasserversorgung „Saugstellen“ –
das sind Teiche, Kavernen, Brunnen, Staubecken von
Gewässern – verwendet, müssen diese sogar unmit-
telbar beim Zufahrtspunkt liegen, da ein Pumpen-
Saugbetrieb der Feuerwehr nur nach den Maßgaben
des Umgebungs-Luftdrucks, also über kürzeste
Strecken, möglich ist.
Dies wäre jedenfalls mit den Ansprechstellen der
Feuerwehr zu klären. Als technische Maßgabe hier-
für gilt die ÖBFV-Richtlinie VB 01 „Die Löschwasser-
versorgung“.
OIB-Richtlinie 2
„Saugstellen“
ÖBFV-Richtlinie
VB 01