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8.4.3

Löschwasserversorgung

8.4.3 Löschwasserversorgung

Die notwendige Löschwasserversorgung bemisst

sich an der möglichen Brandfläche (größter

Brandabschnitt bzw. größte zusammenhängende

Lagerfläche im Freien mit der höchsten Brandlast.

(Anm.: Leider wird die Energiefreisetzung bei den

Berechnungsverfahren nicht berücksichtigt.)).

Für die Bemessung der Löschwasserversorgung be-

sagt die OIB-Richtlinie 2, dass eine ausreichende

Löschwasserversorgung für Objekte nichtindustriel-

ler Nutzung jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine

Mindestlöschwasserrate von 1 l/(m².min) bezogen

auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist.

In den OIB-Richtlinien leider nicht erwähnt ist der

Umstand, dass von den erstankommenden Feuer-

wehrkräften keine Hydranten verwendet werden

können, die weiter als 150 m ungehinderten Geh-

wegs vom Zufahrtspunkt entfernt liegen, da das mit-

geführte Schlauchmaterial keine weiteren Wegstre-

cken zulässt.

Werden zur Löschwasserversorgung „Saugstellen“ –

das sind Teiche, Kavernen, Brunnen, Staubecken von

Gewässern – verwendet, müssen diese sogar unmit-

telbar beim Zufahrtspunkt liegen, da ein Pumpen-

Saugbetrieb der Feuerwehr nur nach den Maßgaben

des Umgebungs-Luftdrucks, also über kürzeste

Strecken, möglich ist.

Dies wäre jedenfalls mit den Ansprechstellen der

Feuerwehr zu klären. Als technische Maßgabe hier-

für gilt die ÖBFV-Richtlinie VB 01 „Die Löschwasser-

versorgung“.

OIB-Richtlinie 2

„Saugstellen“

ÖBFV-Richtlinie

VB 01