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09/13

8.4.3

Seite 2

Löschwasserversorgung

In Industrieanlagen und Verkaufsstätten muss der

Löschmittelbedarf jedenfalls nach TRVB F 137,

„Löschwasserbedarf“, berechnet werden. Lage und

Art der Löschwasser-Entnahmestellen sind mit den

Ansprechstellen der Feuerwehr zu klären.

Hinweis

Löschwasservorräte von Löschanlagen

1

dürfen (rech-

nerisch) nicht für die Löschwasserversorgung heran-

gezogen werden.

1

Zu Löschanlagen vgl. Kapitel 8.2.

TRVB F 137