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Löschwasserversorgung
In Industrieanlagen und Verkaufsstätten muss der
Löschmittelbedarf jedenfalls nach TRVB F 137,
„Löschwasserbedarf“, berechnet werden. Lage und
Art der Löschwasser-Entnahmestellen sind mit den
Ansprechstellen der Feuerwehr zu klären.
Hinweis
Löschwasservorräte von Löschanlagen
1
dürfen (rech-
nerisch) nicht für die Löschwasserversorgung heran-
gezogen werden.
1
Zu Löschanlagen vgl. Kapitel 8.2.
TRVB F 137