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8.4.5

Feuerwehraufzüge

8.4.5 Feuerwehraufzüge

Die Notwendigkeit solcher Aufzüge ist z.B. bei Hoch-

häusern oder bei Objekten, bei denen Personen

über Aufzüge evakuiert werden müssen, gegeben.

Anzahl und strukturbezogene Lage sind in den OIB-

Richtlinien bzw. den Bauordnungen und nutzungs-

bezogenen TRVB vorgegeben.

1

Technische Maßgaben und der strukturelle Zusam-

menhang mit Fluchtstiegenhäusern ergeben sich

aus der ÖNORM EN 81 – Teil 72 und der TRVB 150

A.

2

1

Vgl. zum Thema Aufzüge auch Kapitel 8.5.1.

2

Zum Thema Fluchtwege vgl. auch Kapitel 6.4.