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8.4.4
Zugang und Sperrsysteme
8.4.4 Zugang und Sperrsysteme
In der TRVB F 134 findet sich ein Passus, nach dem
Zugänge für die Feuerwehr mind. 1,50 m breit und
2 m hoch sein müssen. Falls durch solche Zugänge
auch tragbare Leitern in z.B. Innenhöfe von Gebäu-
den vorgetragen werden müssen, sind die Schlepp-
kurven der jeweils erforderlichen Leitern zu berück-
sichtigen. Ferner müssen im Aufstellungsbereich
auch entsprechende Manipulationsflächen gegeben
sein. Dies ist mit den Ansprechstellen der Feuerweh-
ren zu klären.
Sperrsysteme werden im Richtlinienwerk leider sehr
unterschiedlich behandelt, Regelungen gibt es prak-
tisch erst beimVorhandensein von Brandschutzanla-
gen,die auch die Feuerwehr alarmieren.Bestimmun-
gen finden sich entsprechend in den Anschaltverträ-
gen, die sich zumindest bundesländerweise leicht
unterscheiden. Ein Kontakt zu den Ansprechstellen
der Feuerwehr ist in solchen Fällen unumgänglich.
Hinweis
In Objekten, für die es keine Regelungen zum Sperr-
system gibt, gibt es immer wieder Diskrepanzen zwi-
schen dem Wunsch nach Einbruchsicherheit und In-
teressen des abwehrenden Brandschutzes. Im Brand-
fall müssen dann oft Türen mit erheblichem Zeitver-
lust aufgebrochen werden etc. Dies ist ein im
Richtlinienwerk hingenommenes Risiko.
Klar ist aber, dass durch zusätzliche Einbruchschutz-
maßnahmen in den allgemeinen Verkehrsbereichen
eines Wohnhauses Brandschutzeinrichtungen – z.B.
die Stiegenhaus-Entrauchungsanlage oder Steiglei-
Zugänge für die
Feuerwehr
Sperrsysteme