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8.4.4

Zugang und Sperrsysteme

8.4.4 Zugang und Sperrsysteme

In der TRVB F 134 findet sich ein Passus, nach dem

Zugänge für die Feuerwehr mind. 1,50 m breit und

2 m hoch sein müssen. Falls durch solche Zugänge

auch tragbare Leitern in z.B. Innenhöfe von Gebäu-

den vorgetragen werden müssen, sind die Schlepp-

kurven der jeweils erforderlichen Leitern zu berück-

sichtigen. Ferner müssen im Aufstellungsbereich

auch entsprechende Manipulationsflächen gegeben

sein. Dies ist mit den Ansprechstellen der Feuerweh-

ren zu klären.

Sperrsysteme werden im Richtlinienwerk leider sehr

unterschiedlich behandelt, Regelungen gibt es prak-

tisch erst beimVorhandensein von Brandschutzanla-

gen,die auch die Feuerwehr alarmieren.Bestimmun-

gen finden sich entsprechend in den Anschaltverträ-

gen, die sich zumindest bundesländerweise leicht

unterscheiden. Ein Kontakt zu den Ansprechstellen

der Feuerwehr ist in solchen Fällen unumgänglich.

Hinweis

In Objekten, für die es keine Regelungen zum Sperr-

system gibt, gibt es immer wieder Diskrepanzen zwi-

schen dem Wunsch nach Einbruchsicherheit und In-

teressen des abwehrenden Brandschutzes. Im Brand-

fall müssen dann oft Türen mit erheblichem Zeitver-

lust aufgebrochen werden etc. Dies ist ein im

Richtlinienwerk hingenommenes Risiko.

Klar ist aber, dass durch zusätzliche Einbruchschutz-

maßnahmen in den allgemeinen Verkehrsbereichen

eines Wohnhauses Brandschutzeinrichtungen – z.B.

die Stiegenhaus-Entrauchungsanlage oder Steiglei-

Zugänge für die

Feuerwehr

Sperrsysteme