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8.4.1
Verfügbarkeit und
Schlagkraft einer Feuerwehr
Bei der Planung von Neubauvorhaben wird eine
notwendige Berücksichtigung der Menschenret-
tungskapazitäten üblicherweise allein durch Einhal-
tung der OIB-Richtlinien gegeben sein.
Bezugsrichtlinien
• Landesbauordnungen und OIB-Richtlinien (ohne
Erörterungen zur Schlagkraft öffentlicher Feuer-
wehren)
• Landesfeuerwehrgesetze (sozusagen als „Quali-
tätskriterium“ für Feuerwehren)