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09/13

Seite 3

8.4.1

Verfügbarkeit und

Schlagkraft einer Feuerwehr

Bei der Planung von Neubauvorhaben wird eine

notwendige Berücksichtigung der Menschenret-

tungskapazitäten üblicherweise allein durch Einhal-

tung der OIB-Richtlinien gegeben sein.

Bezugsrichtlinien

• Landesbauordnungen und OIB-Richtlinien (ohne

Erörterungen zur Schlagkraft öffentlicher Feuer-

wehren)

• Landesfeuerwehrgesetze (sozusagen als „Quali-

tätskriterium“ für Feuerwehren)