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8.2.6

Pulverlöschanlagen

Nach Reparaturen, Änderungen und Instandsetzun-

gen muss die Pulverlöschanlage geprüft und die Si-

cherheit im Betrieb beurteilt werden. Diese Überwa-

chungsmaßnahmen werden in der Druckgeräte-

überwachungsverordnung geregelt. Sie müssen ge-

mäß § 60 DGÜW-V dokumentiert werden.Alle bisher

in Verwendung stehenden speziellen Prüfprogram-

me für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher sind

ab sofort nicht mehr gültig.