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8.2.6

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Pulverlöschanlagen

bei Pulverlöschern beachtet werden. Betroffen sind

Löschmittelbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt

größer als 1000 bar x Liter, die dauernd unter Druck

stehen oder nur im Einsatzfall druckbeaufschlagt

werden, einschließlich deren Ausrüstung. Die Druck-

geräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) regelt

den Betrieb von Dampfkesseln, Druckbehältern und

Rohrleitungen und folgt dem Gemeinschaftsrecht.

Bei den Prüfungen existiert große Flexibilität.

Die Löschmittelbehälter sowie deren Ausrüstung

sind gemäß DGÜW-V so aufzustellen und zu lagern,

dass mechanische Beschädigungen, Korrosion und

thermische Belastungen weitestgehend auszuschlie-

ßen sind. Der Betreiber ist verpflichtet, die mechani-

sche und thermische Belastung zu kontrollieren.

Gemäß § 40 DGÜW-V ist

• die äußere Untersuchung alle zwei Jahre,

• die Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtun-

gen alle sechs Jahre,

• die Überprüfung des Ansprechdruckes alle sechs

Jahre,

• der Austausch des Sicherheitsventils gegen ein

geprüftes oder neues alle sechs Jahre und

• die innere Untersuchung alle zwölf Jahre

vorzunehmen.

Die Löschmittelbehälter sind ausschließlich mit

dem vom Hersteller festgelegten Löschmittel zu be-

füllen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trocke-

ner Umgebung zulässig.

Kontrolle