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Pulverlöschanlagen
bei Pulverlöschern beachtet werden. Betroffen sind
Löschmittelbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt
größer als 1000 bar x Liter, die dauernd unter Druck
stehen oder nur im Einsatzfall druckbeaufschlagt
werden, einschließlich deren Ausrüstung. Die Druck-
geräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) regelt
den Betrieb von Dampfkesseln, Druckbehältern und
Rohrleitungen und folgt dem Gemeinschaftsrecht.
Bei den Prüfungen existiert große Flexibilität.
Die Löschmittelbehälter sowie deren Ausrüstung
sind gemäß DGÜW-V so aufzustellen und zu lagern,
dass mechanische Beschädigungen, Korrosion und
thermische Belastungen weitestgehend auszuschlie-
ßen sind. Der Betreiber ist verpflichtet, die mechani-
sche und thermische Belastung zu kontrollieren.
Gemäß § 40 DGÜW-V ist
• die äußere Untersuchung alle zwei Jahre,
• die Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtun-
gen alle sechs Jahre,
• die Überprüfung des Ansprechdruckes alle sechs
Jahre,
• der Austausch des Sicherheitsventils gegen ein
geprüftes oder neues alle sechs Jahre und
• die innere Untersuchung alle zwölf Jahre
vorzunehmen.
Die Löschmittelbehälter sind ausschließlich mit
dem vom Hersteller festgelegten Löschmittel zu be-
füllen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trocke-
ner Umgebung zulässig.
Kontrolle