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Seite 3

6.8

Feuerschutzabschlüsse

• Schiebetüren und -tore

• Hubtüren und -tore

• Rolltore

• Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebunde-

ner Förderanlagen

Weiters zählen auch Abschlüsse in Fahrschachtwän-

den der Feuerwiderstandsklasse F90 (= Fahrschacht-

türen) zu den Feuerschutzabschlüssen. Rauch-

schutztüren zählen jedoch nicht zu den Feuer-

schutzabschlüssen, da sie nicht dazu bestimmt sind,

den Durchtritt von Feuer zu verhindern.

Nach ihrem Brandverhalten werden Feuerschutzab-

schlüsse in die Feuerwiderstandsklassen T30, T60,

T90, T120, T180 eingestuft. Eine T30-Tür weist eine

Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf, in der

gefährdete Personen ein brennendes Haus verlassen

können. Feuerschutzabschlüsse sind grundsätzlich

wartungsfrei.

Für Fahrschachttüren gilt diese Klassifizierung nicht,

da sie nicht allein, sondern nur im Verein mit dem

Fahrschacht brandschutztechnisch wirksam sind.

Die Schutzwirkung dieser Türen ist nur gewährleis-

tet, wenn der Fahrschacht am oberen Ende ausrei-

chend entlüftet ist und wenn der Fahrkorb überwie-

gend aus nicht brennbaren Stoffen besteht. Fahr-

schachttüren dürfen nicht an anderen Stellen eines

Gebäudes als Feuerschutztüren eingesetzt werden.

Feuerschutzabschlüsse dürfen nur von fremdüber-

wachten Fertigungsbetrieben erzeugt und inVerkehr

Feuerwiderstands-

klassen