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09/13

3.3.1

Seite 12

Brandschutzevaluierung

Anlagentechnischer Brandschutz

a. Aufzüge

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• Feuerwehraufzüge

• Brandfallsteuerung von Aufzügen

• Schachtzugänge

Bei Aufzügen gilt es zu berücksichtigen, ob eine

entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahr-

schachttüren vorhanden ist (ÖNORM EN 81-58 „Si-

cherheitsregeln für die Konstruktion und den Ein-

bau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren

– Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von

Fahrschachttüren“) und ob die brandschutztechni-

schen Maßnahmen der Schachtzugänge gewährlei-

stet sind (ÖNORM B 2473 „Brandschutztechnische

Maßnahmen bei Schachtzugängen von Aufzügen“).

Zusätzlich gilt es, dem Thema Feuerwehraufzüge

(ÖNORM EN 81-72

Sicherheitsregeln für die Kon-

struktion und den Einbau von Aufzügen – Besonde-

re Anwendung für Personen- und Lastenaufzüge –

Teil 72: Feuerwehraufzüge

und TRVB 150 A/2012

„Feuerwehraufzüge“) Beachtung zu schenken, um

festzustellen, ob sämtliche Erfordernisse für die Feu-

erwehr und einen etwaigen Einsatz entsprechend

erfüllt sind.

Im Brandfall sollen die Aufzüge nicht benutzt wer-

den und dies muss durch ausreichende Kennzeich-

nung sichergestellt sein.Es geht hier nicht alleine um

den „Kamineffekt“,der im Schacht entstehen könnte,

sondern auch darum, dass eine Benutzung das Risi-

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Zum Thema Aufzüge vgl. auch Kapitel 8.5.1.

Kennzeichnung