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Brandschutzevaluierung
Anlagentechnischer Brandschutz
a. Aufzüge
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• Feuerwehraufzüge
• Brandfallsteuerung von Aufzügen
• Schachtzugänge
Bei Aufzügen gilt es zu berücksichtigen, ob eine
entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahr-
schachttüren vorhanden ist (ÖNORM EN 81-58 „Si-
cherheitsregeln für die Konstruktion und den Ein-
bau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren
– Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von
Fahrschachttüren“) und ob die brandschutztechni-
schen Maßnahmen der Schachtzugänge gewährlei-
stet sind (ÖNORM B 2473 „Brandschutztechnische
Maßnahmen bei Schachtzugängen von Aufzügen“).
Zusätzlich gilt es, dem Thema Feuerwehraufzüge
(ÖNORM EN 81-72
„
Sicherheitsregeln für die Kon-
struktion und den Einbau von Aufzügen – Besonde-
re Anwendung für Personen- und Lastenaufzüge –
Teil 72: Feuerwehraufzüge
“
und TRVB 150 A/2012
„Feuerwehraufzüge“) Beachtung zu schenken, um
festzustellen, ob sämtliche Erfordernisse für die Feu-
erwehr und einen etwaigen Einsatz entsprechend
erfüllt sind.
Im Brandfall sollen die Aufzüge nicht benutzt wer-
den und dies muss durch ausreichende Kennzeich-
nung sichergestellt sein.Es geht hier nicht alleine um
den „Kamineffekt“,der im Schacht entstehen könnte,
sondern auch darum, dass eine Benutzung das Risi-
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Zum Thema Aufzüge vgl. auch Kapitel 8.5.1.
Kennzeichnung