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3.3.1
Brandschutzevaluierung
schutzes auf Baustellen, andererseits aber auch zur
frühzeitigen Feststellung von Abweichungen. Der
Brandschutz-Fachmann fungiert hier auch als Unter-
stützung der Örtlichen Bauaufsicht.
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Baulicher Brandschutz
a. Tragwerk
• Stützen
• Träger
• Dachkonstruktionen
• Unterzüge
• Auswechslungen
Bauliche Anlagen sind unter Verwendung von Bau-
produkten sowie unter Anwendung von Bauarten
herzustellen, welche u.a. den geltenden Anforderun-
gen an die mechanische Festigkeit und Standsicher-
heit und an den Brandschutz entsprechen.
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Als Ba-
sis für die Brandschutzbemessung ist die OIB-Richt-
linie 1 mitsamt der dort zugrunde gelegten Euro-
codes (ÖNORM EN 1990) heranzuziehen.
Das Tragwerk, das die Standsicherheit einer bauli-
chen Anlage auch im Brandfall über eine bestimmte
Mindestdauer – in der Regel 90 Minuten – sicherstel-
len soll, kann aus Mauerwerk, Stahlbeton, Stahl oder
Holz bzw. einer Kombination aus diesen Baustoffen
bestehen.Die Anforderungen an die Standsicherheit
des Tragwerkes im Brandfall können in Bezug auf
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Vgl. dazu auch Kapitel 10.
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Zu Maßnahmen des baulichen Brandschutzes vgl. Kapitel 6.