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Seite 7

3.3.1

Brandschutzevaluierung

schutzes auf Baustellen, andererseits aber auch zur

frühzeitigen Feststellung von Abweichungen. Der

Brandschutz-Fachmann fungiert hier auch als Unter-

stützung der Örtlichen Bauaufsicht.

2

Baulicher Brandschutz

a. Tragwerk

• Stützen

• Träger

• Dachkonstruktionen

• Unterzüge

• Auswechslungen

Bauliche Anlagen sind unter Verwendung von Bau-

produkten sowie unter Anwendung von Bauarten

herzustellen, welche u.a. den geltenden Anforderun-

gen an die mechanische Festigkeit und Standsicher-

heit und an den Brandschutz entsprechen.

3

Als Ba-

sis für die Brandschutzbemessung ist die OIB-Richt-

linie 1 mitsamt der dort zugrunde gelegten Euro-

codes (ÖNORM EN 1990) heranzuziehen.

Das Tragwerk, das die Standsicherheit einer bauli-

chen Anlage auch im Brandfall über eine bestimmte

Mindestdauer – in der Regel 90 Minuten – sicherstel-

len soll, kann aus Mauerwerk, Stahlbeton, Stahl oder

Holz bzw. einer Kombination aus diesen Baustoffen

bestehen.Die Anforderungen an die Standsicherheit

des Tragwerkes im Brandfall können in Bezug auf

2

Vgl. dazu auch Kapitel 10.

3

Zu Maßnahmen des baulichen Brandschutzes vgl. Kapitel 6.