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09/13

3.3.1

Seite 10

Brandschutzevaluierung

aktuelle Bestandsdokumente mit der Dokumentati-

on zum Bauwerk zu vergleichen.Im Falle des Abwei-

chens ist die Zulässigkeit dieser Abweichung unter

Berücksichtigung des einschlägigen Regelwerks

(OIB-Richtlinie 2, in Vergangenheit TRVB B 108/1991

„Baulicher Brandschutz – Brandabschnittsbildun-

gen“) zu prüfen. Je nach dem Ergebnis dieser Prü-

fung ist entweder eine Auswechslungsplanung oder

aber eine grundsätzliche Umplanung dieses

Brandabschnittes vorzunehmen.

Da einzelne Elemente der Brandabschnittsbildung

gleichzeitig auch Teil des Tragwerks sein können,

sind bei der Evaluierung gleichzeitig auch die dies-

bezüglichen Grundsätze zu berücksichtigen.

KönnenzueinzelnenElementenderBrandabschnitts-

bildung keine hinreichenden Nachweise festgestellt

werden, dass der Bestand den einzuhaltenden An-

forderungen entspricht, so ist im Zweifel von einem

Mangel auszugehen.

c. Ausgestaltung der Flucht- und Rettungswege

5

• Geometrie der Flucht- und Rettungswege

• Stoffe von Oberflächen der Flucht- und

Rettungswege

• Geometrie der gesicherten Fluchtwegs- und

Rettungsbereiche

• Stoffe von Oberflächen der gesicherten Flucht-

wegs- und Rettungsbereiche

5

Zum Thema Flucht- und Rettungswege vgl. auch Kapitel 6.4.

Im Zweifel: Mangel