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3.3.1
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Brandschutzevaluierung
aktuelle Bestandsdokumente mit der Dokumentati-
on zum Bauwerk zu vergleichen.Im Falle des Abwei-
chens ist die Zulässigkeit dieser Abweichung unter
Berücksichtigung des einschlägigen Regelwerks
(OIB-Richtlinie 2, in Vergangenheit TRVB B 108/1991
„Baulicher Brandschutz – Brandabschnittsbildun-
gen“) zu prüfen. Je nach dem Ergebnis dieser Prü-
fung ist entweder eine Auswechslungsplanung oder
aber eine grundsätzliche Umplanung dieses
Brandabschnittes vorzunehmen.
Da einzelne Elemente der Brandabschnittsbildung
gleichzeitig auch Teil des Tragwerks sein können,
sind bei der Evaluierung gleichzeitig auch die dies-
bezüglichen Grundsätze zu berücksichtigen.
KönnenzueinzelnenElementenderBrandabschnitts-
bildung keine hinreichenden Nachweise festgestellt
werden, dass der Bestand den einzuhaltenden An-
forderungen entspricht, so ist im Zweifel von einem
Mangel auszugehen.
c. Ausgestaltung der Flucht- und Rettungswege
5
• Geometrie der Flucht- und Rettungswege
• Stoffe von Oberflächen der Flucht- und
Rettungswege
• Geometrie der gesicherten Fluchtwegs- und
Rettungsbereiche
• Stoffe von Oberflächen der gesicherten Flucht-
wegs- und Rettungsbereiche
5
Zum Thema Flucht- und Rettungswege vgl. auch Kapitel 6.4.
Im Zweifel: Mangel