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Brandschutzevaluierung
Feuerungsanlagen können potenzielle Brandauslö-
ser sein, daher werden auch sie einer Evaluierung
im Sinne des Brandschutzes unterzogen. Die relativ
neuartigen automatischen Holzfeuerungsanlagen,
die vorzugsweise Pellets bzw. Hackschnitzel verar-
beiten, wurden beispielsweise in der TRVB H
118/2003 „Automatische Holzfeuerungsanlagen“ ge-
regelt.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe,die meistens
in Wohnräumen Anwendung finden, werden klassi-
scherweise mit Holz oder Kohle betrieben. Eine Re-
gelung derer Ausführung ist in der TRVB H 105/1986
„Feuerstätten für feste Brennstoffe“ zu finden.
Subsidiär gelten außerdem die jeweiligen Landes-
bauordnungen, Kehrverordnungen, Feuerpolizeige-
setze und spezielle Rechtsnormen, wie z.B. in Wien
das Wiener Ölfeuerungsgesetz.
Die zur Abgasabführung notwendigen Rauch- und
Abgasfänge sind z.B. in der ÖNORM B 8200 „Rauch-
und Abgasfänge – Benennungen mit Definitionen“,
der ÖNORM B 8250 „Rauch- und Abgasfänge – Rei-
nigungsverschlüsse für Regelfänge“ und in der
ÖNORM B 8251 „Schornsteine – Reinigungsver-
schlüsse für höhere Anforderungen – Anforderun-
gen, Prüfung, Normkennzeichnung“ geregelt.
g. Löschanlagen (inkl. Löschhilfeanlagen)
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• Sauerstoffreduktionsanlagen
• Pulverlöschanlagen
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Zum Thema Löschanlagen vgl. Kapitel 8.2.