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09/13

3.3.1

Seite 18

Brandschutzevaluierung

Feuerungsanlagen können potenzielle Brandauslö-

ser sein, daher werden auch sie einer Evaluierung

im Sinne des Brandschutzes unterzogen. Die relativ

neuartigen automatischen Holzfeuerungsanlagen,

die vorzugsweise Pellets bzw. Hackschnitzel verar-

beiten, wurden beispielsweise in der TRVB H

118/2003 „Automatische Holzfeuerungsanlagen“ ge-

regelt.

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe,die meistens

in Wohnräumen Anwendung finden, werden klassi-

scherweise mit Holz oder Kohle betrieben. Eine Re-

gelung derer Ausführung ist in der TRVB H 105/1986

„Feuerstätten für feste Brennstoffe“ zu finden.

Subsidiär gelten außerdem die jeweiligen Landes-

bauordnungen, Kehrverordnungen, Feuerpolizeige-

setze und spezielle Rechtsnormen, wie z.B. in Wien

das Wiener Ölfeuerungsgesetz.

Die zur Abgasabführung notwendigen Rauch- und

Abgasfänge sind z.B. in der ÖNORM B 8200 „Rauch-

und Abgasfänge – Benennungen mit Definitionen“,

der ÖNORM B 8250 „Rauch- und Abgasfänge – Rei-

nigungsverschlüsse für Regelfänge“ und in der

ÖNORM B 8251 „Schornsteine – Reinigungsver-

schlüsse für höhere Anforderungen – Anforderun-

gen, Prüfung, Normkennzeichnung“ geregelt.

g. Löschanlagen (inkl. Löschhilfeanlagen)

9

• Sauerstoffreduktionsanlagen

• Pulverlöschanlagen

9

Zum Thema Löschanlagen vgl. Kapitel 8.2.