

06/15
3.3.1
Seite 20
Brandschutzevaluierung
tel genannt werden. Sprinkleranlagen sind nach der
ÖNORM EN 12845 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanla-
gen – Automatische Sprinkleranlagen – Planung, In-
stallation und Instandhaltung“ zu evaluieren,dieTRVB
127 S/2011 „Sprinkleranlagen“ stellt eine Ergänzung
zu dieser Norm dar.
Auch die Erweiterten Automatischen Löschhilfean-
lagen (EAL) sollen hier behandelt werden. EAL sind
wie Sprinkleranlagen aufgebaut, haben aber deut-
lich reduzierte Anforderungen hinsichtlich aller An-
lagenparameter. Diese sind in der TRVB 127 S/2011
„Sprinkleranlagen“ enthalten.
CO
2
-Löschanlagen sollen den Brand in der Entste-
hungsphase löschen und setzen den Sauerstoff mit
Hilfe von CO
2
auf einenWert herab, der denVerbren-
nungsvorgang unmöglich macht. Die gültige Vor-
schrift in diesem Fall ist die TRVB S 140/1984 „CO
2
-
Löschanlagen“. Diese regelt nicht nur die Anlagen-
spezifika, sondern auch die Voraussetzungen an die
Baulichkeiten an sich.
Achtung
In kleinen, engen und schlecht lüftbaren Räumen ist
die Verwendung von CO
2
-Löschern unzulässig.
10
Automatische Löschanlagen mit gasförmigen Son-
derlöschmitteln auf Basis von Inertgas sind Raumflu-
tungslöschanlagen, deren Funktionsweise analog
den CO
2
-Löschanlagen auf dem Prinzip der Sauer-
stoffverdrängung beruht. Chemische Löschanlagen
unter Verwendung von aktiven Löschgasen (wie in
Vergangenheit z.B. Halon) entfalten ihre Wirkung
10
§ 42 Abs. 2 Z 2 Lit. b AStV, März 2015. Siehe dazu Kapitel 8.2.2.3.
CO
2
-Löschanlagen
Automatische
Löschanlagen