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3.2.1

Seite 6

Explosionsschutz

müssen (z.B.: Lüftungsöffnungen, Öffnungen für Ab-

wasser, Durchführungen für Stromkabel etc.).Weiter-

führend sollten Lagerräume für brennbare Flüssig-

keiten eine natürliche Lüftung (unterschiedliche

Werte aus der Literatur 1-2 % der Bodenfläche je

Öffnung) oder eine mechanische Lüftung (2-facher

Luftwechsel gemäß Musterblatt WKO) aufweisen.

In der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

(§ 13) wurde zusätzlich festgelegt, dass Wände, De-

cken, Fußböden und Türen nicht brennbar ausge-

führt werden müssen. Um auch die Gefahr von

Zündfunken aufgrund statischer Entladung zu

minimieren, darf der elektrische Widerstand des

Fußbodens nicht mehr als 10

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betragen.Weiterfüh-

rend sollte im Innenbereich des Lagerraumes ein

Potenzialausgleichssystem installiert sein, welches

mit dem Erdungssystem der Baulichkeit verbunden

ist.Mit dem Potenzialausgleichssystem müssen sämt-

liche leitenden Teile (Regale,Wannen, Lagergebinde

udgl.) verbunden werden. Dies soll die Gefahr einer

Funkenbildung durch unbeabsichtigten Ladungs-

austausch zwischen leitenden Teilen minimieren

(z.B. beim Umfüllen von Großgebinden in Kleinge-

binde). Der Lagerraum bzw. die Baulichkeit, in der

sich der Lagerraum befindet, muss über eine

Blitz-

schutzanlage

verfügen.

Zusätzlich müssen die explosionsgefährdeten Berei-

che gekennzeichnet werden (§ 12 VEXAT) und ge-

mäß der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten die

maximalen Lagermengen im Zugangsbereich er-

sichtlich sein.