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Explosionsschutz
müssen (z.B.: Lüftungsöffnungen, Öffnungen für Ab-
wasser, Durchführungen für Stromkabel etc.).Weiter-
führend sollten Lagerräume für brennbare Flüssig-
keiten eine natürliche Lüftung (unterschiedliche
Werte aus der Literatur 1-2 % der Bodenfläche je
Öffnung) oder eine mechanische Lüftung (2-facher
Luftwechsel gemäß Musterblatt WKO) aufweisen.
In der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
(§ 13) wurde zusätzlich festgelegt, dass Wände, De-
cken, Fußböden und Türen nicht brennbar ausge-
führt werden müssen. Um auch die Gefahr von
Zündfunken aufgrund statischer Entladung zu
minimieren, darf der elektrische Widerstand des
Fußbodens nicht mehr als 10
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betragen.Weiterfüh-
rend sollte im Innenbereich des Lagerraumes ein
Potenzialausgleichssystem installiert sein, welches
mit dem Erdungssystem der Baulichkeit verbunden
ist.Mit dem Potenzialausgleichssystem müssen sämt-
liche leitenden Teile (Regale,Wannen, Lagergebinde
udgl.) verbunden werden. Dies soll die Gefahr einer
Funkenbildung durch unbeabsichtigten Ladungs-
austausch zwischen leitenden Teilen minimieren
(z.B. beim Umfüllen von Großgebinden in Kleinge-
binde). Der Lagerraum bzw. die Baulichkeit, in der
sich der Lagerraum befindet, muss über eine
Blitz-
schutzanlage
verfügen.
Zusätzlich müssen die explosionsgefährdeten Berei-
che gekennzeichnet werden (§ 12 VEXAT) und ge-
mäß der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten die
maximalen Lagermengen im Zugangsbereich er-
sichtlich sein.