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Seite 9

10.5

Haftpflichtversicherung

• der Schaden durch höhere Gewalt oder durch

eine unabwendbare Gefahr verursacht wurde,

wird der Bauherr ohne Bauherrenhaftpflichtversi-

cherung für den Schaden selbst aufkommen müssen.

Um die Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht un-

nötig mit Schäden zu belasten, wird Bauherren

empfohlen, sich vom Bauunternehmer eine

gültige

Versicherungsbestätigung

für dessen Haftpflicht-

versicherung aushändigen zu lassen. Bei länger lau-

fenden Bauvorhaben sollte jährlich eine Versiche-

rungsbestätigung vorgelegt werden.

10.5.3 Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet dem Bau-

unternehmer Deckung für Schadenersatzansprüche

Dritter. Als Geschädigte kommen der Bauherr oder

sonstige Personen in Betracht.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Versiche-

rungsschutz nicht auf Schäden am vom Bauunter-

nehmen errichteten Gewerk bezieht.Die Haftpflicht-

versicherung deckt grundsätzlich nur gesetzliche

und nicht darüber hinausgehende vertragliche

Schadenersatzansprüche. Deswegen muss der Bau-

unternehmer vorsichtig sein, wenn er vertraglich

verschuldensunabhängige Eintrittspflichten

übernimmt.

Beispiel

Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Bauunternehmer

im Rahmen des Werkvertrages das Bauherrenrisiko

übernimmt,und somit eine Haftung,welche eigentlich

den Bauherren träfe. Eine solche Haftungsvereinba-

Bauunternehmer