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10.5
Haftpflichtversicherung
• der Schaden durch höhere Gewalt oder durch
eine unabwendbare Gefahr verursacht wurde,
wird der Bauherr ohne Bauherrenhaftpflichtversi-
cherung für den Schaden selbst aufkommen müssen.
Um die Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht un-
nötig mit Schäden zu belasten, wird Bauherren
empfohlen, sich vom Bauunternehmer eine
gültige
Versicherungsbestätigung
für dessen Haftpflicht-
versicherung aushändigen zu lassen. Bei länger lau-
fenden Bauvorhaben sollte jährlich eine Versiche-
rungsbestätigung vorgelegt werden.
10.5.3 Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet dem Bau-
unternehmer Deckung für Schadenersatzansprüche
Dritter. Als Geschädigte kommen der Bauherr oder
sonstige Personen in Betracht.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Versiche-
rungsschutz nicht auf Schäden am vom Bauunter-
nehmen errichteten Gewerk bezieht.Die Haftpflicht-
versicherung deckt grundsätzlich nur gesetzliche
und nicht darüber hinausgehende vertragliche
Schadenersatzansprüche. Deswegen muss der Bau-
unternehmer vorsichtig sein, wenn er vertraglich
verschuldensunabhängige Eintrittspflichten
übernimmt.
Beispiel
Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Bauunternehmer
im Rahmen des Werkvertrages das Bauherrenrisiko
übernimmt,und somit eine Haftung,welche eigentlich
den Bauherren träfe. Eine solche Haftungsvereinba-
Bauunternehmer