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09/14

Seite 3

10.5

Haftpflichtversicherung

Versicherungssumme

Wie schon erwähnt, besteht für den Betrieb von Bau-

haupt- und Baunebengewerben seit 2013 eine Pflicht-

versicherung für Personen- und Sachschäden in Hö-

he von EUR 1.000.000,–.Für reineVermögensschäden

wird eine gleich hohe Deckung normiert.Im Hinblick

auf die möglichen Gesamtkosten von Großbränden

erscheinen diese Deckungen bei weitem zu niedrig.

Berücksichtigt man darüber hinaus noch die Mög-

lichkeit von schweren Personenschäden, so erscheint

eine

Analogie

zur Pflichtversicherung in der

KFZ-

Haftpflicht

(derzeit EUR 7.000.000,–) durchaus an-

gebracht.

Subunternehmer

Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammen-

hang auf allfällige Subunternehmer des Versiche-

rungsnehmers zu richten, für die er gemäß § 1313a

ABGB als seine

Erfüllungsgehilfen

zu haften hat.

In vielen Fällen werden nämlich große Teile – ver-

einzelt sogar der gesamte Auftrag – des Versiche-

rungsnehmers an Subunternehmer vergeben. Insbe-

sondere bei ausländischen Subunternehmern

weicht der dort übliche Haftpflichtversicherungs-

schutz deutlich von den österreichischen Standards

ab, wobei in einigen Fällen nicht einmal der

örtli-

che Geltungsbereich

auf Österreich ausgedehnt

wird. Wenn nun der Subunternehmer einen Groß-

brand verursacht, so hat sein (inländischer) Auftrag-

geber bzw. dessen Haftpflichtversicherer dafür ein-

zustehen. Die theoretisch bestehende Regressmög-

lichkeit scheidet aufgrund mangelnder Liquidität

derartiger Subunternehmen grundsätzlich aus.

Analogie KFZ-

Haftpflicht

Erfüllungsgehilfen

Örtlicher Geltungs-

bereich