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Haftpflichtversicherung
Versicherungssumme
Wie schon erwähnt, besteht für den Betrieb von Bau-
haupt- und Baunebengewerben seit 2013 eine Pflicht-
versicherung für Personen- und Sachschäden in Hö-
he von EUR 1.000.000,–.Für reineVermögensschäden
wird eine gleich hohe Deckung normiert.Im Hinblick
auf die möglichen Gesamtkosten von Großbränden
erscheinen diese Deckungen bei weitem zu niedrig.
Berücksichtigt man darüber hinaus noch die Mög-
lichkeit von schweren Personenschäden, so erscheint
eine
Analogie
zur Pflichtversicherung in der
KFZ-
Haftpflicht
(derzeit EUR 7.000.000,–) durchaus an-
gebracht.
Subunternehmer
Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammen-
hang auf allfällige Subunternehmer des Versiche-
rungsnehmers zu richten, für die er gemäß § 1313a
ABGB als seine
Erfüllungsgehilfen
zu haften hat.
In vielen Fällen werden nämlich große Teile – ver-
einzelt sogar der gesamte Auftrag – des Versiche-
rungsnehmers an Subunternehmer vergeben. Insbe-
sondere bei ausländischen Subunternehmern
weicht der dort übliche Haftpflichtversicherungs-
schutz deutlich von den österreichischen Standards
ab, wobei in einigen Fällen nicht einmal der
örtli-
che Geltungsbereich
auf Österreich ausgedehnt
wird. Wenn nun der Subunternehmer einen Groß-
brand verursacht, so hat sein (inländischer) Auftrag-
geber bzw. dessen Haftpflichtversicherer dafür ein-
zustehen. Die theoretisch bestehende Regressmög-
lichkeit scheidet aufgrund mangelnder Liquidität
derartiger Subunternehmen grundsätzlich aus.
Analogie KFZ-
Haftpflicht
Erfüllungsgehilfen
Örtlicher Geltungs-
bereich