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Haftpflichtversicherung
Der einzige Lösungsansatz für Subunternehmer mit
unzureichendem Versicherungsschutz wären daher
maßgeschneiderte Projekthaftpflichtdeckungen, die
bereits mit dem Subauftrag verbunden werden
müssten.
Versichertes Risiko
Auszugehen ist davon, dass Haftpflichtversiche-
rungsschutz nur dann besteht, wenn der Versiche-
rungsnehmer sich im Rahmen seiner Auftragserfül-
lung ausschließlich im erlaubten Tätigkeitsbereich-
umfang gemäß der
Gewerbeordnung
bewegt. Soll-
ten dabei Unklarheiten bestehen, trägt er dafür die
Beweislast.
Vermehrte Bedeutung gewinnt dieser Aspekt bei der
Beauftragung von Subunternehmen: Weit verbreitet
ist die Ansicht,mit der besonderen Bedingung
„Haf-
tung für Subunternehmer“
wären auch deren al-
lenfalls schadenstiftende Tätigkeiten im Rahmen ih-
rer Erfüllungsgehilfen-Tätigkeit automatisch mitver-
sichert. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Subun-
ternehmer ausschließlich solche Tätigkeiten
erbringt,die auch demVersicherungsnehmer gemäß
Gewerbeordnung gestattet werden. Überschreitet
der Subunternehmer diesen Tätigkeitsbereich oder
wird er überhaupt in einem anderen Gewerbe tätig,
so besteht insoweit trotz Einschluss der oben ge-
nannten besonderen Bedingung keinVersicherungs-
schutz aus der Haftpflichtpolizze seines Auftragge-
bers!
Gewerbeordnung
Haftung für
Subunternehmer