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09/14

10.5

Seite 4

Haftpflichtversicherung

Der einzige Lösungsansatz für Subunternehmer mit

unzureichendem Versicherungsschutz wären daher

maßgeschneiderte Projekthaftpflichtdeckungen, die

bereits mit dem Subauftrag verbunden werden

müssten.

Versichertes Risiko

Auszugehen ist davon, dass Haftpflichtversiche-

rungsschutz nur dann besteht, wenn der Versiche-

rungsnehmer sich im Rahmen seiner Auftragserfül-

lung ausschließlich im erlaubten Tätigkeitsbereich-

umfang gemäß der

Gewerbeordnung

bewegt. Soll-

ten dabei Unklarheiten bestehen, trägt er dafür die

Beweislast.

Vermehrte Bedeutung gewinnt dieser Aspekt bei der

Beauftragung von Subunternehmen: Weit verbreitet

ist die Ansicht,mit der besonderen Bedingung

„Haf-

tung für Subunternehmer“

wären auch deren al-

lenfalls schadenstiftende Tätigkeiten im Rahmen ih-

rer Erfüllungsgehilfen-Tätigkeit automatisch mitver-

sichert. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Subun-

ternehmer ausschließlich solche Tätigkeiten

erbringt,die auch demVersicherungsnehmer gemäß

Gewerbeordnung gestattet werden. Überschreitet

der Subunternehmer diesen Tätigkeitsbereich oder

wird er überhaupt in einem anderen Gewerbe tätig,

so besteht insoweit trotz Einschluss der oben ge-

nannten besonderen Bedingung keinVersicherungs-

schutz aus der Haftpflichtpolizze seines Auftragge-

bers!

Gewerbeordnung

Haftung für

Subunternehmer