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Haftpflichtversicherung

10.5.2 Bauherrenhaftpflichtversicherung

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt im Ge-

gensatz zur Bauwesenversicherung, welche den

Sachschaden am eigenen Gewerk versichert, jene

Schäden, die Dritte im Zuge der Errichtung des Ge-

werks erleiden.

Generell steht, bis auf einige

Ausnahmen

, bei einer

Haftpflichtversicherung

immer die Verschuldens-

frage imVordergrund.

Achtung

Die Haftpflicht des Bauherrn gegenüber Nachbarn ist

verschuldensunabhängig!

§ 364 ABGB

besagt, dass der Bauherr dem geschä-

digten Nachbarn gegenüber

verschuldensunab-

hängig

für alle Schäden, die durch die Errichtung

eines Bauwerks verursacht werden, haftet.

Es genügt hier also dieVerursachung durch den Bau

und die in kausalem Zusammenhang stehenden

Folgen.

Auch wenn hier von Fall zu Fall und u.U. gerichtlich

genau geprüft werden muss, ob nicht ein beauftrag-

ter Unternehmer für den Schaden zu haften hat,

kann ein Geschädigter vorerst seine Ansprüche ge-

genüber dem Bauherren geltend machen.

Sollte sich dann zum Beispiel herausstellen, dass

• der Bauunternehmer die Prämie für die Betriebs-

haftpflicht nicht gezahlt hat und zahlungsunfähig

ist, oder dass

Verschuldensfrage

Verschuldens-

unabhängig