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Haftpflichtversicherung
10.5.2 Bauherrenhaftpflichtversicherung
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt im Ge-
gensatz zur Bauwesenversicherung, welche den
Sachschaden am eigenen Gewerk versichert, jene
Schäden, die Dritte im Zuge der Errichtung des Ge-
werks erleiden.
Generell steht, bis auf einige
Ausnahmen
, bei einer
Haftpflichtversicherung
immer die Verschuldens-
frage imVordergrund.
Achtung
Die Haftpflicht des Bauherrn gegenüber Nachbarn ist
verschuldensunabhängig!
§ 364 ABGB
besagt, dass der Bauherr dem geschä-
digten Nachbarn gegenüber
verschuldensunab-
hängig
für alle Schäden, die durch die Errichtung
eines Bauwerks verursacht werden, haftet.
Es genügt hier also dieVerursachung durch den Bau
und die in kausalem Zusammenhang stehenden
Folgen.
Auch wenn hier von Fall zu Fall und u.U. gerichtlich
genau geprüft werden muss, ob nicht ein beauftrag-
ter Unternehmer für den Schaden zu haften hat,
kann ein Geschädigter vorerst seine Ansprüche ge-
genüber dem Bauherren geltend machen.
Sollte sich dann zum Beispiel herausstellen, dass
• der Bauunternehmer die Prämie für die Betriebs-
haftpflicht nicht gezahlt hat und zahlungsunfähig
ist, oder dass
Verschuldensfrage
Verschuldens-
unabhängig