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Haftpflichtversicherung
des Versicherungsfalles bis auf eine einzige Ausnah-
me (Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
gemäß A Punkt 3 EHVB 2005) im Haftpflichtbereich
grundsätzlich gedeckt. Erst bei bedingtem Vorsatz
(dolus eventualis) wird auch hier der Versicherungs-
schutz versagt.
Ebenso wie die Bauwesenversicherung ist die Haft-
pflichtversicherung
keine Gewährleistungsversi-
cherung
! Das vom Versicherungsnehmer herzustel-
lende Gewerk ist vom Auftragsbeginn bis zur Über-
gabe als
Erfüllungsausschluss
(Art. 7.1.3 AHVB
2005) und von der Übergabe bis zum Ende der Ge-
währleistung unter dem Titel
Gewährleis-
tungsausschluss
(Art. 7.1.1. AHVB 2005) vom Versi-
cherungsschutz ausgenommen. Damit ist sicherge-
stellt, dass der Versicherungsnehmer für den verein-
barten Preis eine korrekte unternehmerische
Werkleistung zu erbringen hat, welche jedoch nicht
unter den Haftpflichtversicherungsschutz fällt. Die-
ser Aspekt kann vor allem bei Brandschäden von
Bedeutung sein, da einem allenfalls regressführen-
den Sachversicherer kein entsprechender Haft-
pflichtversicherungsschutz gegenübersteht.
Beginn und Ende der Versicherung
Die Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich keine
Projektversicherung und besteht ständig, unabhän-
gig davon, welches Projekt das Unternehmen gera-
de ausführt. Sollte die Versicherungssumme jedoch
projektbezogen zu niedrig erscheinen, so ist für die
Laufzeit des Projektes eine
Summenexzedenten-
versicherung
anzuraten. Dies gilt in gleicher Weise
für einschlägige besondere Bedingungen.Meist wird
auf diesen Punkt jedoch bereits in der Projektaus-
schreibung Bezug genommen.
Erfüllungsausschluss
Gewährleistungs-
ausschluss
Exzedent