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09/14

10.5

Seite 2

Haftpflichtversicherung

des Versicherungsfalles bis auf eine einzige Ausnah-

me (Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

gemäß A Punkt 3 EHVB 2005) im Haftpflichtbereich

grundsätzlich gedeckt. Erst bei bedingtem Vorsatz

(dolus eventualis) wird auch hier der Versicherungs-

schutz versagt.

Ebenso wie die Bauwesenversicherung ist die Haft-

pflichtversicherung

keine Gewährleistungsversi-

cherung

! Das vom Versicherungsnehmer herzustel-

lende Gewerk ist vom Auftragsbeginn bis zur Über-

gabe als

Erfüllungsausschluss

(Art. 7.1.3 AHVB

2005) und von der Übergabe bis zum Ende der Ge-

währleistung unter dem Titel

Gewährleis-

tungsausschluss

(Art. 7.1.1. AHVB 2005) vom Versi-

cherungsschutz ausgenommen. Damit ist sicherge-

stellt, dass der Versicherungsnehmer für den verein-

barten Preis eine korrekte unternehmerische

Werkleistung zu erbringen hat, welche jedoch nicht

unter den Haftpflichtversicherungsschutz fällt. Die-

ser Aspekt kann vor allem bei Brandschäden von

Bedeutung sein, da einem allenfalls regressführen-

den Sachversicherer kein entsprechender Haft-

pflichtversicherungsschutz gegenübersteht.

Beginn und Ende der Versicherung

Die Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich keine

Projektversicherung und besteht ständig, unabhän-

gig davon, welches Projekt das Unternehmen gera-

de ausführt. Sollte die Versicherungssumme jedoch

projektbezogen zu niedrig erscheinen, so ist für die

Laufzeit des Projektes eine

Summenexzedenten-

versicherung

anzuraten. Dies gilt in gleicher Weise

für einschlägige besondere Bedingungen.Meist wird

auf diesen Punkt jedoch bereits in der Projektaus-

schreibung Bezug genommen.

Erfüllungsausschluss

Gewährleistungs-

ausschluss

Exzedent