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10.5
Haftpflichtversicherung
10.5 Haftpflichtversicherung
Nachstehende Ausführungen stellen nur die bedeut-
samsten Aspekte der Haftpflicht im Hinblick auf
mögliche Brandereignisse überblicksmäßig dar. Für
eine umfassende Betrachtung dieses komplexen
Bereiches muss auf einschlägige Literatur verwiesen
werden.
Wie bekannt, deckt die Haftpflichtversicherung nur
Schäden an Dritten und nicht Schäden am zu errich-
tenden Bauwerk selbst (
Eigenschaden
).Zahlungen
werden daraus nur dann geleistet, soferne eine (ge-
setzliche) Haftung des Versicherungsnehmers gege-
ben ist. Damit ist das Interesse des Bauherrn daran
zumeist erschöpft und er wendet sein Hauptaugen-
merk einer Sachversicherung (vgl. Kapitel 10.4 Bau-
wesenversicherung) zu.
Beachtet man jedoch, dass viele Bauwesenversiche-
rungen sogenannte
Subsidiaritätsklauseln
enthal-
ten (das heißt Versicherungsschutz wird erst dann
geboten, wenn sämtliche andere Wege eine Scha-
denersatzleistung zu bekommen ausgeschöpft sind),
so erscheint vor allem aus Sicht des Bauführers ein
qualitativ hochwertiger Haftpflichtversicherungs-
schutz unumgänglich. Diesem Gedanken hat der
Gesetzgeber im Jahr 2013 Rechnung getragen, in-
dem er für den Baubereich eine obligatorische
Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für den
Betrieb eines Bauunternehmens zwingend vor-
schrieb (
Pflichtversicherung
).
Während in der Sachversicherung das Thema
Gro-
be Fahrlässigkeit
zumVersagen des Versicherungs-
schutzes führt, ist das grob fahrlässige Herbeiführen
Eigenschaden
Subsidiarität
Pflichtversicherung
Grobe Fahrlässigkeit