Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1316 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1316 / 1325 Next Page
Page Background

09/14

Seite 1

10.5

Haftpflichtversicherung

10.5 Haftpflichtversicherung

Nachstehende Ausführungen stellen nur die bedeut-

samsten Aspekte der Haftpflicht im Hinblick auf

mögliche Brandereignisse überblicksmäßig dar. Für

eine umfassende Betrachtung dieses komplexen

Bereiches muss auf einschlägige Literatur verwiesen

werden.

Wie bekannt, deckt die Haftpflichtversicherung nur

Schäden an Dritten und nicht Schäden am zu errich-

tenden Bauwerk selbst (

Eigenschaden

).Zahlungen

werden daraus nur dann geleistet, soferne eine (ge-

setzliche) Haftung des Versicherungsnehmers gege-

ben ist. Damit ist das Interesse des Bauherrn daran

zumeist erschöpft und er wendet sein Hauptaugen-

merk einer Sachversicherung (vgl. Kapitel 10.4 Bau-

wesenversicherung) zu.

Beachtet man jedoch, dass viele Bauwesenversiche-

rungen sogenannte

Subsidiaritätsklauseln

enthal-

ten (das heißt Versicherungsschutz wird erst dann

geboten, wenn sämtliche andere Wege eine Scha-

denersatzleistung zu bekommen ausgeschöpft sind),

so erscheint vor allem aus Sicht des Bauführers ein

qualitativ hochwertiger Haftpflichtversicherungs-

schutz unumgänglich. Diesem Gedanken hat der

Gesetzgeber im Jahr 2013 Rechnung getragen, in-

dem er für den Baubereich eine obligatorische

Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für den

Betrieb eines Bauunternehmens zwingend vor-

schrieb (

Pflichtversicherung

).

Während in der Sachversicherung das Thema

Gro-

be Fahrlässigkeit

zumVersagen des Versicherungs-

schutzes führt, ist das grob fahrlässige Herbeiführen

Eigenschaden

Subsidiarität

Pflichtversicherung

Grobe Fahrlässigkeit