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09/14

Seite 5

10.5

Haftpflichtversicherung

Höhe der Entschädigungsleistung

Die Haftpflichtversicherung folgt grundsätzlich dem

gesetzlichen Schadenersatzrecht: Das heißt, im Fall

eines Sachschadens wird nur der

Zeitwert

ersetzt.

Sofern es sich beim geschädigten Objekt um einen

kompletten Neubau handelt, wird der Zeitwert mit

dem Neuwert gleichzusetzen sein. Wird jedoch ein

integrierter Altbestand bzw. angrenzende Nachbar-

objekte geschädigt, kommt es zu gravierenden Diffe-

renzen: Die Wiederherstellung erfolgt auf Basis von

Neuwertkosten, die Ersatzleistung der Haftpflichtpo-

lizze nach den Grundsätzen des

Zeitwertes

bzw.

der

Amortisation

.

Höhere Gewalt

Voraussetzung für die Leistung eines Haftpflichtver-

sicherers ist die Haftung seines Versicherungsneh-

mers für den eingetretenen Schaden. Sollte eine

derartige Haftung anhand der bestehenden Geset-

zeslage nicht dokumentierbar sein, wird der Scha-

denersatzanspruch abgewehrt. Dies wird insbeson-

dere in Fällen

Höherer Gewalt

anzunehmen sein.

Die bloße Brandentstehung in der Projektspähre des

Versicherungsnehmers ohne sein Verschulden bzw.

seine Haftung hierfür reicht nämlich für eine Leis-

tung der Haftpflichtversicherung nicht aus.

Bedingungswerke

Zentrales Bedingungswerk für die ausführenden

Unternehmen sind die

Zeitwert

Haftung