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10.5
Haftpflichtversicherung
Höhe der Entschädigungsleistung
Die Haftpflichtversicherung folgt grundsätzlich dem
gesetzlichen Schadenersatzrecht: Das heißt, im Fall
eines Sachschadens wird nur der
Zeitwert
ersetzt.
Sofern es sich beim geschädigten Objekt um einen
kompletten Neubau handelt, wird der Zeitwert mit
dem Neuwert gleichzusetzen sein. Wird jedoch ein
integrierter Altbestand bzw. angrenzende Nachbar-
objekte geschädigt, kommt es zu gravierenden Diffe-
renzen: Die Wiederherstellung erfolgt auf Basis von
Neuwertkosten, die Ersatzleistung der Haftpflichtpo-
lizze nach den Grundsätzen des
Zeitwertes
bzw.
der
Amortisation
.
Höhere Gewalt
Voraussetzung für die Leistung eines Haftpflichtver-
sicherers ist die Haftung seines Versicherungsneh-
mers für den eingetretenen Schaden. Sollte eine
derartige Haftung anhand der bestehenden Geset-
zeslage nicht dokumentierbar sein, wird der Scha-
denersatzanspruch abgewehrt. Dies wird insbeson-
dere in Fällen
Höherer Gewalt
anzunehmen sein.
Die bloße Brandentstehung in der Projektspähre des
Versicherungsnehmers ohne sein Verschulden bzw.
seine Haftung hierfür reicht nämlich für eine Leis-
tung der Haftpflichtversicherung nicht aus.
Bedingungswerke
Zentrales Bedingungswerk für die ausführenden
Unternehmen sind die
Zeitwert
Haftung