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10.5
Haftpflichtversicherung
sondere Bedingungen und deren Sublimits. Der
Nachweis hiefür kann durch ein Versicherungs-
zertifikat oder eine Polizzenkopie erfolgen.
• Gleiches hat für sämtliche
Subunternehmer
(allenfalls auch für
Lieferanten
) zu gelten, wo-
bei besonderes Augenmerk auf die ausländi-
schen Unternehmen zu richten sein wird.
• Damit im Konkursfall des Unternehmens der Ver-
sicherungsschutz dem Geschädigten ungeschmä-
lert als
Aussonderungsrecht
(vgl. § 157 VersVG)
bestehen bleibt, kann der jeweilige Versicherer
verpflichtet werden, dem Vertragspartner die
mangelnde Prämienzahlung seines Versiche-
rungsnehmers umgehend mitzuteilen.
• Um bei mehreren in Frage kommenden Haft-
pflichtversicherern (oftmals solidarisch haftende
Unternehmen) das Hin- und Herschieben der
Haftung auf den jeweils anderen zu vermeiden,
kann in den jeweiligen Projektverträgen dafür
Vorsorge getroffen werden (z.B. Schad- und Klag-
loshaltungsklauseln). Diesfalls müsste jedenfalls
die besondere Bedingung
„Vertragshaftung“
mit einem entsprechend hohen Sublimit versi-
chert sein.
• Um die Verschuldensfrage gänzlich auszuklam-
mern, besteht letztlich die Möglichkeit, sämtliche
am Projekt beteiligten Unternehmen in die
Sach-
versicherung
gegen Prämienbeteiligung mitauf-
zunehmen. In diesem Fall darf jedoch
keine
Subsidiarität
vereinbart sein. Allenfalls ist sogar
ein vertraglicher
Regressverzicht
möglich.