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Seite 7

10.5

Haftpflichtversicherung

sondere Bedingungen und deren Sublimits. Der

Nachweis hiefür kann durch ein Versicherungs-

zertifikat oder eine Polizzenkopie erfolgen.

• Gleiches hat für sämtliche

Subunternehmer

(allenfalls auch für

Lieferanten

) zu gelten, wo-

bei besonderes Augenmerk auf die ausländi-

schen Unternehmen zu richten sein wird.

• Damit im Konkursfall des Unternehmens der Ver-

sicherungsschutz dem Geschädigten ungeschmä-

lert als

Aussonderungsrecht

(vgl. § 157 VersVG)

bestehen bleibt, kann der jeweilige Versicherer

verpflichtet werden, dem Vertragspartner die

mangelnde Prämienzahlung seines Versiche-

rungsnehmers umgehend mitzuteilen.

• Um bei mehreren in Frage kommenden Haft-

pflichtversicherern (oftmals solidarisch haftende

Unternehmen) das Hin- und Herschieben der

Haftung auf den jeweils anderen zu vermeiden,

kann in den jeweiligen Projektverträgen dafür

Vorsorge getroffen werden (z.B. Schad- und Klag-

loshaltungsklauseln). Diesfalls müsste jedenfalls

die besondere Bedingung

„Vertragshaftung“

mit einem entsprechend hohen Sublimit versi-

chert sein.

• Um die Verschuldensfrage gänzlich auszuklam-

mern, besteht letztlich die Möglichkeit, sämtliche

am Projekt beteiligten Unternehmen in die

Sach-

versicherung

gegen Prämienbeteiligung mitauf-

zunehmen. In diesem Fall darf jedoch

keine

Subsidiarität

vereinbart sein. Allenfalls ist sogar

ein vertraglicher

Regressverzicht

möglich.