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9.2.8
Sammelplatz
9.2.8 Sammelplatz
Die Mitarbeiter eines Betriebs sollen bei Räumungs-
alarm das Gebäude so rasch als möglich direkt ins
Freie verlassen und sich am Sammelplatz einfinden.
Dies ist in der Brandschutzordnung für alle Mitarbei-
ter festzuhalten.
Am Sammelplatz selbst ist die Vollzähligkeit festzu-
stellen und das unerlaubte Verlassen zu verhindern.
Dafür stehen dem Sammelplatzleiter Hilfsmittel wie
Warnüberwurf, Checklisten, Megafon und Stirnlam-
pe zur Verfügung.
Das Ergebnis der Vollzähligkeitsüberprüfung ist dem
Einsatzleiter der Feuerwehr zu melden und die Voll-
zähligkeitsfeststellung hat so lange anzudauern, bis
Klarheit über den Verbleib aller Mitarbeiter und
Nutzer herrscht (evtl. auch während des Feuerwehr-
einsatzes).
Die Lage des Sammelplatzes ist so zu wählen, dass
ausreichend Abstand zum Gebäude vorhanden ist,
eine Gefährdung durch anrückende Einsatzfahrzeu-
ge vermieden wird, jedoch die Kommunikations-
möglichkeit zur Feuerwehreinsatzleitung auf einfa-
che Weise hergestellt werden kann (also meist mit
Blick auf den Feuerwehrhauptzugang).
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Zum Thema Feuerwehreinsatz vgl. Kapitel 8.4.
Lage des
Sammelplatzes