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09/13

8.5.1

Seite 14

Aufzüge

Die erforderliche Öffnungsfläche der Schachtentlüf-

tung hängt von folgenden Vorgaben ab:

• Gemäß ÖNORM EN 81-1 muss die Schachtentlüf-

tung für den Betrieb 1 % des Schachtquerschnit-

tes betragen.

• Sollten an die Lifttüren brandschutztechnische

Anforderungen gestellt werden, so ist hier unbe-

dingt die allgemeine Bauartzulassung der Lifttü-

ren diesbezüglich zu prüfen. Ferner kann als Re-

gel herangezogen werden, dass eine offene Flä-

che von mindestens 2,5 % der Schachtfläche für

die Entrauchung benötigt wird. Dies ist in der

Deutschen Musterbauordnung festgelegt (§ 39

Abs. 3 MBO).