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Aufzüge
Die erforderliche Öffnungsfläche der Schachtentlüf-
tung hängt von folgenden Vorgaben ab:
• Gemäß ÖNORM EN 81-1 muss die Schachtentlüf-
tung für den Betrieb 1 % des Schachtquerschnit-
tes betragen.
• Sollten an die Lifttüren brandschutztechnische
Anforderungen gestellt werden, so ist hier unbe-
dingt die allgemeine Bauartzulassung der Lifttü-
ren diesbezüglich zu prüfen. Ferner kann als Re-
gel herangezogen werden, dass eine offene Flä-
che von mindestens 2,5 % der Schachtfläche für
die Entrauchung benötigt wird. Dies ist in der
Deutschen Musterbauordnung festgelegt (§ 39
Abs. 3 MBO).