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8.5.2
Schachttürausführungen
und Zugänge
Diesbezüglich sind hier die TRVB S 151 als auch die
TRVB B 148 zu berücksichtigen. Ferner muss sicher-
gestellt werden, dass sich zwischen dem Türblatt
und der Aufzugstüre keine Personen befinden kön-
nen bzw. sich diese Personen selbstständig befreien
können. Bei einer Türe oder anderen Abschluss-
elementen, die keine Möglichkeit des Öffnens auf-
weisen, darf der maximale Abstand zwischen der
Lifttüre und dem Abschluss 14 cm nicht überschrei-
ten, da sonst die Gefahr besteht, dass Personen ein-
gesperrt werden. Dies tritt vor allem beim Einbau
von textilen Feuerschutzabschlüssen auf. Bei der
Planung von solchen Abschlüssen ist eine Abstim-
mung mit den zuständigen Amtssachverständigen
dringend empfohlen.
Aus diesem Grund sind hier vorzugsweise entspre-
chende Drehtüren gemäß ÖNORM B 3850 zu ver-
wenden.Die Ansteuerung hat gemäß der TRVB S 151
und TRVB B 148 zu erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständli-
chen Brandfallsteuerungen prüfungspflichtig sind.
8.5.2.2 Brandlastfreie Zone vor der Lifttüre
Die Lifttüre verfügt über eine Qualifikation nach
ÖNORM EN 81-58.
Damit werden hier der Türe entsprechende Eigen-
schaften in der Qualifikation EW bzw. EI nach der
ÖNORM EN 81-58 und nicht nach der ÖNORM B
3850 zuerkannt. Die Aufzugstüre weist bereits eine
entsprechende brandschutztechnische Qualifikati-
on auf und muss den nachfolgenden Anforderun-
gen enstprechen: