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Seite 3

8.5.2

Schachttürausführungen

und Zugänge

Diesbezüglich sind hier die TRVB S 151 als auch die

TRVB B 148 zu berücksichtigen. Ferner muss sicher-

gestellt werden, dass sich zwischen dem Türblatt

und der Aufzugstüre keine Personen befinden kön-

nen bzw. sich diese Personen selbstständig befreien

können. Bei einer Türe oder anderen Abschluss-

elementen, die keine Möglichkeit des Öffnens auf-

weisen, darf der maximale Abstand zwischen der

Lifttüre und dem Abschluss 14 cm nicht überschrei-

ten, da sonst die Gefahr besteht, dass Personen ein-

gesperrt werden. Dies tritt vor allem beim Einbau

von textilen Feuerschutzabschlüssen auf. Bei der

Planung von solchen Abschlüssen ist eine Abstim-

mung mit den zuständigen Amtssachverständigen

dringend empfohlen.

Aus diesem Grund sind hier vorzugsweise entspre-

chende Drehtüren gemäß ÖNORM B 3850 zu ver-

wenden.Die Ansteuerung hat gemäß der TRVB S 151

und TRVB B 148 zu erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständli-

chen Brandfallsteuerungen prüfungspflichtig sind.

8.5.2.2 Brandlastfreie Zone vor der Lifttüre

Die Lifttüre verfügt über eine Qualifikation nach

ÖNORM EN 81-58.

Damit werden hier der Türe entsprechende Eigen-

schaften in der Qualifikation EW bzw. EI nach der

ÖNORM EN 81-58 und nicht nach der ÖNORM B

3850 zuerkannt. Die Aufzugstüre weist bereits eine

entsprechende brandschutztechnische Qualifikati-

on auf und muss den nachfolgenden Anforderun-

gen enstprechen: