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Seite 1

8.5.2

Schachttürausführungen

und Zugänge

8.5.2 Schachttürausführungen und

Zugänge

Aufgrund der Schiebeeigenschaften und der beweg-

ten Teile wird an eine Schachttüre eine andere Prü-

fung der brandschutztechnischen Eigenschaften als

an herkömmliche Feuerschutztüren und Tore ge-

stellt. Um hier eine entsprechende Brand- und

Rauchweiterleitung zwischen Brandabschnitten zu

verhindern, sind besondere Maßnahmen erforder-

lich.

Aus diesem Grund weisen Fahrschachttüren nicht

den gleichen Schutz auf wie Feuerschutztüren und

-tore, die sonstig im Objekt verbaut werden. Da hier

eine reduzierte Sicherheit vorliegt,sind entsprechen-

de Zusatzmaßnahmen erforderlich. Diese können

auf mehreren Ausführungen beruhen.

Wichtig ist auch, dass wenn Türen bzw. andere Ab-

schlusselemente vor den Lift gesetzt werden, diese

so ausgeführt werden, dass sich keine Person zwi-

schen der Lifttüre und der Türe / dem Abschluss

befinden kann. Ferner ist darauf zu achten, dass

Räume, die eine Ladestelle eines Aufzugs haben,

auch einen Fluchtweg besitzen. Es besteht die Ge-

fahr, dass eine Person in diesem Raum eingesperrt

werden kann und keinen Fluchtweg hat, da der Lift

durch eine Brandfallsteuerung außer Betrieb ge-

nommen werden kann und der Fluchtweg über den

Lift bzw. über den verrauchten Bereich somit nicht

mehr möglich ist.

Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden

oder verfügen vorzugsweise über eine Brandfall-

steuerung, durch welche der Aufzug im Brandfall

Anforderungen an

Fahrschachttüren