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8.5.2
Schachttürausführungen
und Zugänge
8.5.2 Schachttürausführungen und
Zugänge
Aufgrund der Schiebeeigenschaften und der beweg-
ten Teile wird an eine Schachttüre eine andere Prü-
fung der brandschutztechnischen Eigenschaften als
an herkömmliche Feuerschutztüren und Tore ge-
stellt. Um hier eine entsprechende Brand- und
Rauchweiterleitung zwischen Brandabschnitten zu
verhindern, sind besondere Maßnahmen erforder-
lich.
Aus diesem Grund weisen Fahrschachttüren nicht
den gleichen Schutz auf wie Feuerschutztüren und
-tore, die sonstig im Objekt verbaut werden. Da hier
eine reduzierte Sicherheit vorliegt,sind entsprechen-
de Zusatzmaßnahmen erforderlich. Diese können
auf mehreren Ausführungen beruhen.
Wichtig ist auch, dass wenn Türen bzw. andere Ab-
schlusselemente vor den Lift gesetzt werden, diese
so ausgeführt werden, dass sich keine Person zwi-
schen der Lifttüre und der Türe / dem Abschluss
befinden kann. Ferner ist darauf zu achten, dass
Räume, die eine Ladestelle eines Aufzugs haben,
auch einen Fluchtweg besitzen. Es besteht die Ge-
fahr, dass eine Person in diesem Raum eingesperrt
werden kann und keinen Fluchtweg hat, da der Lift
durch eine Brandfallsteuerung außer Betrieb ge-
nommen werden kann und der Fluchtweg über den
Lift bzw. über den verrauchten Bereich somit nicht
mehr möglich ist.
Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden
oder verfügen vorzugsweise über eine Brandfall-
steuerung, durch welche der Aufzug im Brandfall
Anforderungen an
Fahrschachttüren