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Seite 7

8.3.8

Maschinelle Rauch- und

Wärmeabzugsanlagen

Wenn ein Rauchabschnitt die Größe von 2.000 m

2

oder eine Länge von 60 m überschreitet, sind Maß-

nahmen zur Rauchabschnittsbildung notwendig. Sie

dient der Schaffung von definierten Rauchreser-

voirs,aus denen der Brandrauch abgeführt wird,und

zur Einhaltung der zulässigen Verrauchung bis zum

Erreichen des Bemessungsbrandumfangs.

Hinweis

Durch die Rauchabschnittsbildung dürfen keine Fach-

abschnittsflächen kleiner als 800 m

2

entstehen.

Die Anforderungen für Rauchschürzen sind in der

ÖNORM EN 12101-1 und in der TRVB 125 S enthal-

ten.

Abbildung 8.3.8-2 zeigt die schematische Darstel-

lung möglicher Ausführungen bzw. Anlagen zur Ent-

rauchung.

Rauchabschnitts-

bildung