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Seite 9

8.3.8

Maschinelle Rauch- und

Wärmeabzugsanlagen

Hinweis

Beachten Sie, dass die Rauch- und Wärmeabzugsan-

lagen stets funktionsfähig sind und nicht durch Sei-

tenwindeinflüsse beeinträchtigt und/oder durch win-

terliche Bedingungen wie Schneelast oder Vereisung

gar außer Kraft gesetzt werden.

8.3.8.3 Überprüfungen

Nach Fertigstellung der maschinellen Rauch- und

Wärmeabzugsanlage ist eine Abschlussprüfung er-

forderlich. Sie weist aus, dass die Anlage den Aufla-

gen der Genehmigungsbehörde und dem Stand der

Technik entspricht. Die Abschlussprüfung wird von

einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle oder

einer gesetzlich beauftragten Stelle abgenommen.

Alle zwei Jahre sind Revisionsprüfungen durchzu-

führen. Die Revisionsprüfungen sind wieder durch

eine Prüf- und Inspektionsstelle oder durch die ab-

nehmende Stelle durchzuführen.

Hinweis

Rauchabzugsanlagen in Stiegenhäusern nach TRVB

111 S müssen in der Regel keiner Revisionsprüfung

unterzogen werden.

Ausnahmen bilden behördliche Auflagen im Zuge

von feuerpolizeilichen Überprüfungen.

Einmal jährlich ist die Anlage zu warten. Kleinere

Wartungen können vom betriebseigenen Personal

durchgeführt werden, größere Wartungen und In-

standsetzungsarbeiten müssen von der Errichter-

Revisionsprüfungen

Wartung