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8.3.8
Maschinelle Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen
Hinweis
Beachten Sie, dass die Rauch- und Wärmeabzugsan-
lagen stets funktionsfähig sind und nicht durch Sei-
tenwindeinflüsse beeinträchtigt und/oder durch win-
terliche Bedingungen wie Schneelast oder Vereisung
gar außer Kraft gesetzt werden.
8.3.8.3 Überprüfungen
Nach Fertigstellung der maschinellen Rauch- und
Wärmeabzugsanlage ist eine Abschlussprüfung er-
forderlich. Sie weist aus, dass die Anlage den Aufla-
gen der Genehmigungsbehörde und dem Stand der
Technik entspricht. Die Abschlussprüfung wird von
einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle oder
einer gesetzlich beauftragten Stelle abgenommen.
Alle zwei Jahre sind Revisionsprüfungen durchzu-
führen. Die Revisionsprüfungen sind wieder durch
eine Prüf- und Inspektionsstelle oder durch die ab-
nehmende Stelle durchzuführen.
Hinweis
Rauchabzugsanlagen in Stiegenhäusern nach TRVB
111 S müssen in der Regel keiner Revisionsprüfung
unterzogen werden.
Ausnahmen bilden behördliche Auflagen im Zuge
von feuerpolizeilichen Überprüfungen.
Einmal jährlich ist die Anlage zu warten. Kleinere
Wartungen können vom betriebseigenen Personal
durchgeführt werden, größere Wartungen und In-
standsetzungsarbeiten müssen von der Errichter-
Revisionsprüfungen
Wartung