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06/17

Seite 7

8.2.2

Löschmittel in Löschanlagen

Achtung

Größter Nachteil ist die tödliche Wirkung von CO

2

in

der löschfähigen Konzentration. Daher sind beim Ein-

satz dieses Löschmittels erhöhte Sicherheitsvorkeh-

rungen zu treffen. Nach einem Löscheinsatz mit CO

2

darf der Raum erst nach durchgeführter Lüftung und

Freigabe betreten werden.

Kohlendioxid eignet sich weniger gut für tief sitzen-

de Brände (z.B. bei Holz, Papier oder sauerstoffhalti-

gen Materialien), da das Löschen mittels CO

2

keine

ausreichend kühlende Wirkung besitzt und es zu ei-

ner Rückzündung kommen kann, sobald ausrei-

chend Sauerstoff wieder vorhanden ist.

Hinweis

Die Verwendung von tragbaren Feuerlöschgeräten

mit Kohlendioxid (CO

2

) als Löschmittel ist in kleinen,

engen oder schlecht lüftbaren Räumen unzulässig!

(Siehe auch Erlass AStV §42 Abs. 2 Z 2 – GZ:

BMASK-461.304/0001/VII/A/2/2015.)

Begründet wird das Verbot

2

von CO

2

als Löschmittel

in diesen Räumen wie folgt:

• Die Kriterien „klein“, „eng“ und „schlecht lüftbar“

sind bei Räumen mit geringer Bodenfläche aus

physikalischen Gründen nicht unabhängig und

müssen immer relativ zur Löschmittelmenge (in

kg CO

2

) betrachtet werden.

• Durch das bei einem Löscheinsatz rasch freige-

setzte CO

2

-Volumen (z.B. 2,5 m

3

in etwa 10 Sekun-

2

§ 42 Abs. 2 Z 2 lit. b Arbeitsstättenverordnung (AStV), März 2015.

Geringe Boden-

fläche