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8.2.2
Löschmittel in Löschanlagen
Achtung
Größter Nachteil ist die tödliche Wirkung von CO
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in
der löschfähigen Konzentration. Daher sind beim Ein-
satz dieses Löschmittels erhöhte Sicherheitsvorkeh-
rungen zu treffen. Nach einem Löscheinsatz mit CO
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darf der Raum erst nach durchgeführter Lüftung und
Freigabe betreten werden.
Kohlendioxid eignet sich weniger gut für tief sitzen-
de Brände (z.B. bei Holz, Papier oder sauerstoffhalti-
gen Materialien), da das Löschen mittels CO
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keine
ausreichend kühlende Wirkung besitzt und es zu ei-
ner Rückzündung kommen kann, sobald ausrei-
chend Sauerstoff wieder vorhanden ist.
Hinweis
Die Verwendung von tragbaren Feuerlöschgeräten
mit Kohlendioxid (CO
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) als Löschmittel ist in kleinen,
engen oder schlecht lüftbaren Räumen unzulässig!
(Siehe auch Erlass AStV §42 Abs. 2 Z 2 – GZ:
BMASK-461.304/0001/VII/A/2/2015.)
Begründet wird das Verbot
2
von CO
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als Löschmittel
in diesen Räumen wie folgt:
• Die Kriterien „klein“, „eng“ und „schlecht lüftbar“
sind bei Räumen mit geringer Bodenfläche aus
physikalischen Gründen nicht unabhängig und
müssen immer relativ zur Löschmittelmenge (in
kg CO
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) betrachtet werden.
• Durch das bei einem Löscheinsatz rasch freige-
setzte CO
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-Volumen (z.B. 2,5 m
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in etwa 10 Sekun-
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§ 42 Abs. 2 Z 2 lit. b Arbeitsstättenverordnung (AStV), März 2015.
Geringe Boden-
fläche