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Seite 5

2.4.1

Bauordnung für Wien

OIB-RL 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

OIB-RL 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Demgemäß erscheint der Aufbau eines Bauwerks-

buches bei Bezug auf die ÖNORM B 1300:2012 oder

die OIB-Richtlinien 1 bis 4 sinnvoll, wobei der OIB-

Bezug womöglich noch empfehlenswerter sein mag.

Dies einerseits deshalb,weil sich die ÖNORM B 1300

„nur“ auf Wohngebäude bezieht, andererseits aber

auch deshalb, weil die OIB-Richtlinien den univer-

selleren gesetzlichen Rahmen hierfür hergeben.

Die aus diesen OIB-Richtlinien, Teil 1 bis 4 resultie-

rende Systematik hinsichtlich der Obergruppen der

relevanten Prüfgegenstände im Rahmen des Bau-

werksbuches kann nach Abbildung 2.4.2.1-1 darge-

stellt werden.