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2.4.1
Bauordnung für Wien
Zufolge bereits bestehender Kommentare sieht das
Bauwerksbuch generell zerstörungsfreie Überprü-
fungen vor, welche im Regelfall durch Augenschein
zu erfolgen haben.
Für die Besonderheit der Überprüfung technischer
Einrichtungen, wie z.B. solcher des anlagentechni-
schen Brandschutzes, wird die Durchführung von
Funktionskontrollen als zweckmäßig erachtet.
Folgende Arten von Prüfungen können beispielswei-
se in dieser Systematik erfasst und deren Ergebnisse
dokumentiert werden:
a) Betriebskontrollen, Wartungen (z.B. laufende Be-
triebs- und Funktionskontrollen in kurzen Inter-
vallen)
b) Wiederkehrende Prüfungen/regelmäßige Prüfun-
gen (z.B. für den Fall, dass bei Verschlechterung
des Zustandes Gefährdungen für Personen her-
vorgerufen werden können)
Funktionskontrollen
Obergruppe 2
B
RANDSCHUTZ
B
AULICHER
B
RANDSCHUTZ
A
NLAGEN
-
TECHNISCHER
B
RANDSCHUTZ
F
LUCHT
-
UND
S
ICHERHEITS
-
EINRICHTUNGEN
P
RÜFUNGSGEGENSTÄNDE