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Seite 7

2.4.1

Bauordnung für Wien

Zufolge bereits bestehender Kommentare sieht das

Bauwerksbuch generell zerstörungsfreie Überprü-

fungen vor, welche im Regelfall durch Augenschein

zu erfolgen haben.

Für die Besonderheit der Überprüfung technischer

Einrichtungen, wie z.B. solcher des anlagentechni-

schen Brandschutzes, wird die Durchführung von

Funktionskontrollen als zweckmäßig erachtet.

Folgende Arten von Prüfungen können beispielswei-

se in dieser Systematik erfasst und deren Ergebnisse

dokumentiert werden:

a) Betriebskontrollen, Wartungen (z.B. laufende Be-

triebs- und Funktionskontrollen in kurzen Inter-

vallen)

b) Wiederkehrende Prüfungen/regelmäßige Prüfun-

gen (z.B. für den Fall, dass bei Verschlechterung

des Zustandes Gefährdungen für Personen her-

vorgerufen werden können)

Funktionskontrollen

Obergruppe 2

B

RANDSCHUTZ

B

AULICHER

B

RANDSCHUTZ

A

NLAGEN

-

TECHNISCHER

B

RANDSCHUTZ

F

LUCHT

-

UND

S

ICHERHEITS

-

EINRICHTUNGEN

P

RÜFUNGSGEGENSTÄNDE