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2.4.1

Seite 2

Bauordnung für Wien

Die Ziele des Bauwerksbuches sind damit einerseits

die besondere Bewusstmachung der Eigentümer

hinsichtlich deren Verpflichtung zur Instandhaltung

ihrer Bauwerke und andererseits die Schaffung von

Möglichkeiten für die Behörde, die Erfüllung dieser

Verpflichtung zu kontrollieren, zumal in § 129 Abs. 2

der Bauordnung für Wien zusätzlich auch eine

Dokumentationspflicht von Instandhaltungsmaß-

nahmen für alle Bauwerke, somit auch für Bestands-

objekte, verankert wurde.

Die Mindestinhalte eines Bauwerksbuches gemäß

der Bauordnung für Wien sind:

• Daten der relevanten Baubewilligung(en) und

Fertigstellungsanzeige(n) mit Datum und Ge-

schäftszahlen der jeweiligen Bescheide

• Auflistung der Bauteile, für die eine regelmäßige

Überprüfung vorzusehen ist

• Zeitpunkte der erstmaligen Überprüfungen sowie

die Intervalle der jeweiligen regelmäßigen Folge-

prüfungen

• Fachliche Voraussetzungen an die jeweils prüfen-

den Personen, in Abhängigkeit des jeweils zu

prüfenden Bauteils

• Ergebnisse der jeweils vorgenommenen Überprü-

fungen, wobei jene Bauteilprüfungen ausgenom-

men sind, die nach anderen bundes- oder landes-

gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind

Aus demWortlaut des § 128a Abs. 1 Bauordnung für

Wien geht mit dem präzisierenden Klammeraus-

Ziele des Bauwerks-

buches

Mindestinhalte eines

Bauwerksbuches

Prüfungsgegenstände