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Bauordnung für Wien
Die Ziele des Bauwerksbuches sind damit einerseits
die besondere Bewusstmachung der Eigentümer
hinsichtlich deren Verpflichtung zur Instandhaltung
ihrer Bauwerke und andererseits die Schaffung von
Möglichkeiten für die Behörde, die Erfüllung dieser
Verpflichtung zu kontrollieren, zumal in § 129 Abs. 2
der Bauordnung für Wien zusätzlich auch eine
Dokumentationspflicht von Instandhaltungsmaß-
nahmen für alle Bauwerke, somit auch für Bestands-
objekte, verankert wurde.
Die Mindestinhalte eines Bauwerksbuches gemäß
der Bauordnung für Wien sind:
• Daten der relevanten Baubewilligung(en) und
Fertigstellungsanzeige(n) mit Datum und Ge-
schäftszahlen der jeweiligen Bescheide
• Auflistung der Bauteile, für die eine regelmäßige
Überprüfung vorzusehen ist
• Zeitpunkte der erstmaligen Überprüfungen sowie
die Intervalle der jeweiligen regelmäßigen Folge-
prüfungen
• Fachliche Voraussetzungen an die jeweils prüfen-
den Personen, in Abhängigkeit des jeweils zu
prüfenden Bauteils
• Ergebnisse der jeweils vorgenommenen Überprü-
fungen, wobei jene Bauteilprüfungen ausgenom-
men sind, die nach anderen bundes- oder landes-
gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind
Aus demWortlaut des § 128a Abs. 1 Bauordnung für
Wien geht mit dem präzisierenden Klammeraus-
Ziele des Bauwerks-
buches
Mindestinhalte eines
Bauwerksbuches
Prüfungsgegenstände