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06/17

Seite 3

2.4.1

Bauordnung für Wien

druck „

insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer,

Geländer und Brüstungen

“ zwar hervor, dass der Ge-

setzgeber besonderen Wert auf solche Bauteile als

Prüfungsgegenstände legt, die z.B. die mechanische

Standfestigkeit von Bauwerken betreffen, jedoch

bleibt damit der Basistext unberührt, wonach als

Prüfungsgegenstände all jene Bauteile zu fokussie-

ren sind, „

von denen bei Verschlechterung ihres Zu-

standes eine Gefährdung des Lebens oder der Ge-

sundheit von Menschen ausgehen kann

“.

Wenn zwar in § 128a Abs. 3 Z 5 ausgeführt wird, dass

im Bauwerksbuch die Ergebnisse von Bauteilprüfun-

gen, die nach anderen bundes- oder landesgesetzli-

chen Vorschriften durchzuführen sind, nicht enthal-

ten sein müssen, so ändert dies nichts an der ver-

pflichtenden Durchführung und Dokumentation

auch solcher Bauteilprüfungen. Im Interesse einer

kompakten und integrierenden Erfassung und Evi-

denthaltung sämtlicher verpflichtenden Bauteilprü-

fungen, die dem jeweiligen Eigentümer obliegen,

mag es aus pragmatischen Aspekten empfehlens-

wert erscheinen, sämtliche obligaten Bauteilprüfun-

gen mittels des Instruments des Bauwerksbuches zu

managen.

Für die Erhebung der dem Bauwerksbuch unter

diesen Aspekten zu unterwerfenden Bauteilprüfun-

gen ist es somit empfehlenswert, die gesamten für

ein Bauwerk verpflichtend durchzuführenden Prü-

fungen zu evaluieren und systematisch zu ordnen,

um letztlich die Erfüllung der diesbezüglichen Ei-

gentümerpflichten rasch zu überblicken.

Das diesbezügliche

Ordnungsprinzip

muss nicht

neu erfunden werden, hierfür besteht die Möglich-

Ordnungsprinzip von

Prüfgegenständen