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2.4.1
Bauordnung für Wien
2.4.1 Bauwerksbuch gemäß Bauordnung
für Wien
Aufgrund von § 128a gemäß der am 15.07.2014
kundgemachten Novelle 2014 der Bauordnung für
Wien (LGBl 25/2014), welche mit 15.10.2014 in Kraft
getreten ist, werden Eigentümer von Gebäuden mit
mehr als 2 Hauptgeschoßen verpflichtet, ein Bau-
werksbuch von einem Ziviltechniker erstellen zu
lassen, wobei der Ersteller vom Bauwerber und vom
Bauführer unterschiedlich sein muss.
Im Bauwerksbuch sind vorgesehene und fristge-
recht vorzunehmende Überprüfungen von Bautei-
len zu erfassen, „
von denen bei Verschlechterung ih-
res Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen ausgehen kann
(insb.
hinsichtlich Tragwerken, Fassaden, Dächern, Gelän-
dern und Brüstungen)“.Damit ist das Bauwerksbuch
auch auf brandschutztechnisch relevante Bauteile
anzuwenden!
Das Bauwerksbuch ist – nach Maßgabe der oben
angeführten Prämissen – für solche Bauwerke zu
erstellen, die auf Basis einer Baugenehmigung nach
dem Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle 2014
(LGBl. 25/2014), somit nach dem 15.10.2014, neu-,
zu- oder umgebaut werden.
Beachtlich ist, dass für die Erstellung des Bauwerks-
buches alle Eigentümer zu ungeteilten Händen ver-
antwortlich sind, auch wenn sie die auslösende
Bauführung nicht beantragt haben. Der Zeitpunkt
für das verpflichtende Anlegen des Bauwerksbuches
ist der Termin der Erstattung der Fertigstellungsan-
zeige der jeweiligen Bauführung.
Überprüfungen von
Bauteilen