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Seite 1

2.4.1

Bauordnung für Wien

2.4.1 Bauwerksbuch gemäß Bauordnung

für Wien

Aufgrund von § 128a gemäß der am 15.07.2014

kundgemachten Novelle 2014 der Bauordnung für

Wien (LGBl 25/2014), welche mit 15.10.2014 in Kraft

getreten ist, werden Eigentümer von Gebäuden mit

mehr als 2 Hauptgeschoßen verpflichtet, ein Bau-

werksbuch von einem Ziviltechniker erstellen zu

lassen, wobei der Ersteller vom Bauwerber und vom

Bauführer unterschiedlich sein muss.

Im Bauwerksbuch sind vorgesehene und fristge-

recht vorzunehmende Überprüfungen von Bautei-

len zu erfassen, „

von denen bei Verschlechterung ih-

res Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen ausgehen kann

(insb.

hinsichtlich Tragwerken, Fassaden, Dächern, Gelän-

dern und Brüstungen)“.Damit ist das Bauwerksbuch

auch auf brandschutztechnisch relevante Bauteile

anzuwenden!

Das Bauwerksbuch ist – nach Maßgabe der oben

angeführten Prämissen – für solche Bauwerke zu

erstellen, die auf Basis einer Baugenehmigung nach

dem Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle 2014

(LGBl. 25/2014), somit nach dem 15.10.2014, neu-,

zu- oder umgebaut werden.

Beachtlich ist, dass für die Erstellung des Bauwerks-

buches alle Eigentümer zu ungeteilten Händen ver-

antwortlich sind, auch wenn sie die auslösende

Bauführung nicht beantragt haben. Der Zeitpunkt

für das verpflichtende Anlegen des Bauwerksbuches

ist der Termin der Erstattung der Fertigstellungsan-

zeige der jeweiligen Bauführung.

Überprüfungen von

Bauteilen