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8.4.9
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Schnittstellen zu ortsfesten
Brandschutzanlagen
Betrieb oder werden von der Brandmeldeanlage
gesteuert.
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Anforderungen und Ausführung sowie Schnittstel-
len zur Baulichkeit und haustechnischen Anlagen
sind in einer Reihe von Richtlinien umfassend gere-
gelt, Informationen finden Sie in den entsprechen-
den Kapiteln.
Wesentlich ist, dass diese Anlagen allesamt für die
Feuerwehr zugänglich und bedienbar sein müssen,
wozu die entsprechenden Informationen vor Ort
aktuell aufgelegt sein müssen.Auch müssen die We-
ge zu diesen Anlagen
bzw.zuden Löschmittelzentra-
len vor Ort beschildert sein.
8.4.9.4 Alarmierungs- und Mobilisierungsanlagen
Hierzu gibt es nutzungsbezogen aus den OIB-Richt-
linien, der Arbeitsstättenverordnung und aus nut-
zungbezogenen TRVB Anforderungen, die im We-
sentlichen folgendermaßen differenziert werden:
•
„Stummer Alarm“:
Es werden nur die betrieb-
lich relevanten Stellen alarmiert, die nachfolgend
aufgrund eigener Entscheidungen weitere Maß-
nahmen – z.B. zur partiellen oder vollständigen
Gebäudeevakuierung – einleiten können.
•
„Sirenenalarm“:
Einfache und billige Lösung,
die leider fehlinterpretierbar ist.
•
„Feuerwehreinsprechstelle“
in eine Objektbe-
schallungsanlage
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Zu Löschanlagen vgl. Kapitel 8.2.