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09/13

8.4.9

Seite 2

Schnittstellen zu ortsfesten

Brandschutzanlagen

Betrieb oder werden von der Brandmeldeanlage

gesteuert.

3

Anforderungen und Ausführung sowie Schnittstel-

len zur Baulichkeit und haustechnischen Anlagen

sind in einer Reihe von Richtlinien umfassend gere-

gelt, Informationen finden Sie in den entsprechen-

den Kapiteln.

Wesentlich ist, dass diese Anlagen allesamt für die

Feuerwehr zugänglich und bedienbar sein müssen,

wozu die entsprechenden Informationen vor Ort

aktuell aufgelegt sein müssen.Auch müssen die We-

ge zu diesen Anlagen

bzw.zu

den Löschmittelzentra-

len vor Ort beschildert sein.

8.4.9.4 Alarmierungs- und Mobilisierungsanlagen

Hierzu gibt es nutzungsbezogen aus den OIB-Richt-

linien, der Arbeitsstättenverordnung und aus nut-

zungbezogenen TRVB Anforderungen, die im We-

sentlichen folgendermaßen differenziert werden:

„Stummer Alarm“:

Es werden nur die betrieb-

lich relevanten Stellen alarmiert, die nachfolgend

aufgrund eigener Entscheidungen weitere Maß-

nahmen – z.B. zur partiellen oder vollständigen

Gebäudeevakuierung – einleiten können.

„Sirenenalarm“:

Einfache und billige Lösung,

die leider fehlinterpretierbar ist.

„Feuerwehreinsprechstelle“

in eine Objektbe-

schallungsanlage

3

Zu Löschanlagen vgl. Kapitel 8.2.