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8.4.9
Schnittstellen zu ortsfesten
Brandschutzanlagen
8.4.9 Schnittstellen zu ortsfesten
Brandschutzanlagen
8.4.9.1 Brandmeldeanlagen
Eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S dient
der Feuerwehr zum raschen Auffinden der Auslöse-
stelle. Diese Schnittstelle ist weitestgehend in der
TRVB geregelt; ergänzende Bedingungen finden
sich in den „Anschlussbedingungen“ der Feuerweh-
ren.
1
Jedenfalls vorhanden sein muss ein „Bediengrup-
penverzeichnis“, das – in Verbindung mit Brand-
schutzplänen – das Auffinden des auslösenden
Melders ermöglicht.
8.4.9.2 Brandschutzpläne
Die Ausführung und der Informationsgehalt von
Brandschutzplänen sind in der TRVB O 121 gere-
gelt.
2
Solche Pläne dienen einerseits der Feuerwehr zur
Orientierung im Einsatzfall, sind aber auch unver-
zichtbares Hilfsmittel für den Betriebsbrandschutz
für die Betriebsbrandschutz-Eigenkontrolle, zur
Schulung des Personals und – notwendigenfalls –
zur Erstellung von Fluchtweg-Orientierungsplänen.
8.4.9.3 Automatische Löschanlagen
Solche Anlagen werden risikobezogen in Bauwer-
ken ortsfest eingebaut,gehen entweder selbsttätig in
1
Zu Brandmeldeanlagen vgl. Kapitel 8.1.
2
Zu Brandschutzplänen vgl. Kapitel 9.2.6.