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8.4.9

Schnittstellen zu ortsfesten

Brandschutzanlagen

8.4.9 Schnittstellen zu ortsfesten

Brandschutzanlagen

8.4.9.1 Brandmeldeanlagen

Eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S dient

der Feuerwehr zum raschen Auffinden der Auslöse-

stelle. Diese Schnittstelle ist weitestgehend in der

TRVB geregelt; ergänzende Bedingungen finden

sich in den „Anschlussbedingungen“ der Feuerweh-

ren.

1

Jedenfalls vorhanden sein muss ein „Bediengrup-

penverzeichnis“, das – in Verbindung mit Brand-

schutzplänen – das Auffinden des auslösenden

Melders ermöglicht.

8.4.9.2 Brandschutzpläne

Die Ausführung und der Informationsgehalt von

Brandschutzplänen sind in der TRVB O 121 gere-

gelt.

2

Solche Pläne dienen einerseits der Feuerwehr zur

Orientierung im Einsatzfall, sind aber auch unver-

zichtbares Hilfsmittel für den Betriebsbrandschutz

für die Betriebsbrandschutz-Eigenkontrolle, zur

Schulung des Personals und – notwendigenfalls –

zur Erstellung von Fluchtweg-Orientierungsplänen.

8.4.9.3 Automatische Löschanlagen

Solche Anlagen werden risikobezogen in Bauwer-

ken ortsfest eingebaut,gehen entweder selbsttätig in

1

Zu Brandmeldeanlagen vgl. Kapitel 8.1.

2

Zu Brandschutzplänen vgl. Kapitel 9.2.6.