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4.5.3
Brandschutzkonzept und
Brandschutzingenieurwesen –
Anforderungen an Ersteller
und Prüfer
diese Sonderstellung des Ziviltechnikers – zumin-
dest theoretisch – nicht relevant, wenngleich nicht
ausgeschlossen werden kann, dass bei der Würdi-
gung der Beweislage durch die Behörde einem Zivil-
technikergutachten unter Umständen mehr Gewicht
beigemessen wird als einem Gutachten eines „blo-
ßen“ Sachverständigen, der sich die Fähigkeiten zur
Erstellung von Gutachten zutraut (siehe oben ABGB
§ 1294).
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Anforderungen an die Prüfer (Beurteiler)
Brandschutzkonzepte und brandschutztechnische
Nachweise einschließlich der in diesen enthaltenen
Ingenieurmethoden werden in der Regel von den
Behörden nach den Bestimmungen des
Allgemei-
nen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG)
überprüft und beurteilt. Reichen die der Behörde
zur Verfügung stehenden Sachverständigen nicht
aus, den Sachverhalt zu klären, kann sich die Behör-
de auch privater Sachverständiger bedienen. Für al-
le diese Sachverständigen gelten die Ausführungen
des vorhergehenden Abschnitts.
Der bereits mehrfach zitierte und in 7 von 9 Bundes-
ländern ins Baurecht übernommene OIB-Leitfaden
„Abweichungen im Brandschutz und Brandschutz-
konzepte“ gibt auch bei der Beurteilung von Brand-
schutzkonzepten und Nachweisen, insbesondere
von solchen, bei denen Ingenieurmethoden ange-
wendet wurden, Hilfestellung.
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2
Zu Sachverständigen vgl. auch Kapitel 3.4.2.1.
3
Zum OIB-Leitfaden vgl. z. B. auch Kapitel 4.2.
Beurteilung nach
AVG