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Seite 3

4.5.3

Brandschutzkonzept und

Brandschutzingenieurwesen –

Anforderungen an Ersteller

und Prüfer

diese Sonderstellung des Ziviltechnikers – zumin-

dest theoretisch – nicht relevant, wenngleich nicht

ausgeschlossen werden kann, dass bei der Würdi-

gung der Beweislage durch die Behörde einem Zivil-

technikergutachten unter Umständen mehr Gewicht

beigemessen wird als einem Gutachten eines „blo-

ßen“ Sachverständigen, der sich die Fähigkeiten zur

Erstellung von Gutachten zutraut (siehe oben ABGB

§ 1294).

2

Anforderungen an die Prüfer (Beurteiler)

Brandschutzkonzepte und brandschutztechnische

Nachweise einschließlich der in diesen enthaltenen

Ingenieurmethoden werden in der Regel von den

Behörden nach den Bestimmungen des

Allgemei-

nen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG)

überprüft und beurteilt. Reichen die der Behörde

zur Verfügung stehenden Sachverständigen nicht

aus, den Sachverhalt zu klären, kann sich die Behör-

de auch privater Sachverständiger bedienen. Für al-

le diese Sachverständigen gelten die Ausführungen

des vorhergehenden Abschnitts.

Der bereits mehrfach zitierte und in 7 von 9 Bundes-

ländern ins Baurecht übernommene OIB-Leitfaden

„Abweichungen im Brandschutz und Brandschutz-

konzepte“ gibt auch bei der Beurteilung von Brand-

schutzkonzepten und Nachweisen, insbesondere

von solchen, bei denen Ingenieurmethoden ange-

wendet wurden, Hilfestellung.

3

2

Zu Sachverständigen vgl. auch Kapitel 3.4.2.1.

3

Zum OIB-Leitfaden vgl. z. B. auch Kapitel 4.2.

Beurteilung nach

AVG