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4.5.4
Brandschutzkonzept und
Brandschutzingenieurwesen –
Bemerkungen und
Anregungen
4.5.4 Bemerkungen und Anregungen zur
Situation in Österreich
Bestehende Situation
Die oben zitierten, gesetzlich definierten Anforde-
rungen an die Ersteller von Brandschutzkonzepten
oder brandschutztechnischen Nachweisen für Be-
hördenverfahren bieten keine Gewähr für die tat-
sächliche umfassende Kompetenz des Konzepter-
stellers oder Anwenders von Ingenieurmethoden
(siehe ABGB § 1299).
Deshalb finden sich auf dem Markt auch zahlreiche
„selbsternannte“ Brandschutzexperten, was grund-
sätzlich nicht verboten ist, solange eine Fahrlässig-
keit bei der gutachterlichen Tätigkeit nicht ange-
nommen werden kann oder nachzuweisen ist.
Wohl haben die einzelnen Brandschutzsachverstän-
digen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in Teil-
gebieten des baulichen, anlagentechnischen oder
abwehrenden Brandschutzes oft durchaus profun-
des Fachwissen, sind sich aber des Zusammenspiels
aller Komponenten des Brandschutzes und der in
der Praxis im Brandfall tatsächlich auftretenden
Verhältnisse (z.B. irrationales Verhalten von Perso-
nen) nur bedingt bewusst.
So ist es z.B.ein großer Unterschied,ob man gewisse
„ausreichende“ Sichtverhältnisse und für die Flucht
oder Brandbekämpfung „zumutbare“ Rauchgastem-
peraturen berechnet, oder ob unter diesen Bedin-
gungen tatsächlich geflüchtet oder Brandbekämp-
fung und Menschenrettung durchgeführt werden
muss.