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4.5.4

Brandschutzkonzept und

Brandschutzingenieurwesen –

Bemerkungen und

Anregungen

4.5.4 Bemerkungen und Anregungen zur

Situation in Österreich

Bestehende Situation

Die oben zitierten, gesetzlich definierten Anforde-

rungen an die Ersteller von Brandschutzkonzepten

oder brandschutztechnischen Nachweisen für Be-

hördenverfahren bieten keine Gewähr für die tat-

sächliche umfassende Kompetenz des Konzepter-

stellers oder Anwenders von Ingenieurmethoden

(siehe ABGB § 1299).

Deshalb finden sich auf dem Markt auch zahlreiche

„selbsternannte“ Brandschutzexperten, was grund-

sätzlich nicht verboten ist, solange eine Fahrlässig-

keit bei der gutachterlichen Tätigkeit nicht ange-

nommen werden kann oder nachzuweisen ist.

Wohl haben die einzelnen Brandschutzsachverstän-

digen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in Teil-

gebieten des baulichen, anlagentechnischen oder

abwehrenden Brandschutzes oft durchaus profun-

des Fachwissen, sind sich aber des Zusammenspiels

aller Komponenten des Brandschutzes und der in

der Praxis im Brandfall tatsächlich auftretenden

Verhältnisse (z.B. irrationales Verhalten von Perso-

nen) nur bedingt bewusst.

So ist es z.B.ein großer Unterschied,ob man gewisse

„ausreichende“ Sichtverhältnisse und für die Flucht

oder Brandbekämpfung „zumutbare“ Rauchgastem-

peraturen berechnet, oder ob unter diesen Bedin-

gungen tatsächlich geflüchtet oder Brandbekämp-

fung und Menschenrettung durchgeführt werden

muss.