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Seite 3

4.5.4

Brandschutzkonzept und

Brandschutzingenieurwesen –

Bemerkungen und

Anregungen

Für die Zertifizierung wäre die Festlegung des Um-

fangs der zu überprüfendenWissensinhalte erforder-

lich. Das könnte z.B. durch Anerkennung gewisser

Ausbildungen (Universitätsstudien oder -lehrgänge,

Fachschulen, einschlägige Berufsausbildungen)

und eine Liste von verpflichtender Fachliteratur, an-

hand derer Prüfungsfragen erstellt werden, erfolgen.

Es müsste ein Prüfungsmodus zum Nachweis der

festgelegtenWissensinhalte entwickelt und eine Prü-

fungskommission etabliert werden.

Weiters sind Kontrollmechanismen, wie etwa peri-

odisch durchzuführende Audits durch die Prüfungs-

kommission, zu entwickeln.

Alle diese Bestimmungen müssten in Zertifizierungs-

richtlinien festgeschrieben und veröffentlicht wer-

den (z.B. als Norm). Nach diesen könnte dann die

nationale Zertifizierungsstelle die Zertifizierung ein-

zelner Personen zum zertifizierten Brandschutzex-

perten durchführen.

Verwendete Literatur

[1] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930

i.d.F. BGBl. I Nr. 194/1999

[2] Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

– AVG,BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl.I Nr.161/2013

[3] Österreichisches Institut für Bautechnik: OIB-

Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsi-

cherheit,Ausgabe 2015