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4.5.4
Brandschutzkonzept und
Brandschutzingenieurwesen –
Bemerkungen und
Anregungen
Für die Zertifizierung wäre die Festlegung des Um-
fangs der zu überprüfendenWissensinhalte erforder-
lich. Das könnte z.B. durch Anerkennung gewisser
Ausbildungen (Universitätsstudien oder -lehrgänge,
Fachschulen, einschlägige Berufsausbildungen)
und eine Liste von verpflichtender Fachliteratur, an-
hand derer Prüfungsfragen erstellt werden, erfolgen.
Es müsste ein Prüfungsmodus zum Nachweis der
festgelegtenWissensinhalte entwickelt und eine Prü-
fungskommission etabliert werden.
Weiters sind Kontrollmechanismen, wie etwa peri-
odisch durchzuführende Audits durch die Prüfungs-
kommission, zu entwickeln.
Alle diese Bestimmungen müssten in Zertifizierungs-
richtlinien festgeschrieben und veröffentlicht wer-
den (z.B. als Norm). Nach diesen könnte dann die
nationale Zertifizierungsstelle die Zertifizierung ein-
zelner Personen zum zertifizierten Brandschutzex-
perten durchführen.
Verwendete Literatur
[1] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930
i.d.F. BGBl. I Nr. 194/1999
[2] Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
– AVG,BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl.I Nr.161/2013
[3] Österreichisches Institut für Bautechnik: OIB-
Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsi-
cherheit,Ausgabe 2015