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4.5.3

Seite 2

Brandschutzkonzept und

Brandschutzingenieurwesen –

Anforderungen an Ersteller

und Prüfer

Daraus kann abgeleitet werden, dass jeder, der

glaubt, die nötige Eignung zur Erstellung eines

Brandschutzkonzepts oder eines Brandschutzgut-

achtens zu haben, ein solches auch erstellen darf,

dafür aber voll verantwortlich und haftbar ist.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass auch dem Auf-

traggeber ein Verschulden (lt. ABGB § 1294 sind Ver-

sehen und Verschulden gleichzusetzen) zur Last ge-

legt wird, wenn er um die Unerfahrenheit des Sach-

verständigen gewusst hat oder bei gewöhnlicher

Aufmerksamkeit hätte wissen können. Bei der Kon-

frontation des Auftraggebers mit angewandten Inge-

nieurmethoden (z.B. Ergebnissen von Simulations-

rechnungen) wird es dem Auftraggeber bei „ge-

wöhnlicher Aufmerksamkeit“ oft schwer möglich

sein,eine allfällige „Unerfahrenheit des Sachverstän-

digen“ zu erkennen.

Eine besondere Stellung als Sachverständiger wird

dem Ziviltechniker durch das „Ziviltechnikergesetz

(ZTG)“ [20] eingeräumt. Dort lautet § 4 Abs. 3:

„Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben verse-

hene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßord-

nung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden

Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis

ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von

den Verwaltungsbehörden in derselben Weise ange-

sehen, als wenn diese Urkunden von Behörden aus-

gefertigt wären.“

Da aber gemäß dem „Allgemeinen Verwaltungsver-

fahrensgesetz (AVG)“ die Gutachten der Amtssach-

verständigen und der privaten Sachverständigen im

Verwaltungsverfahren die gleiche Stellung haben, ist

Verschulden des

Auftraggebers

Ziviltechniker