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Brandschutzkonzept und
Brandschutzingenieurwesen –
Anforderungen an Ersteller
und Prüfer
Daraus kann abgeleitet werden, dass jeder, der
glaubt, die nötige Eignung zur Erstellung eines
Brandschutzkonzepts oder eines Brandschutzgut-
achtens zu haben, ein solches auch erstellen darf,
dafür aber voll verantwortlich und haftbar ist.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass auch dem Auf-
traggeber ein Verschulden (lt. ABGB § 1294 sind Ver-
sehen und Verschulden gleichzusetzen) zur Last ge-
legt wird, wenn er um die Unerfahrenheit des Sach-
verständigen gewusst hat oder bei gewöhnlicher
Aufmerksamkeit hätte wissen können. Bei der Kon-
frontation des Auftraggebers mit angewandten Inge-
nieurmethoden (z.B. Ergebnissen von Simulations-
rechnungen) wird es dem Auftraggeber bei „ge-
wöhnlicher Aufmerksamkeit“ oft schwer möglich
sein,eine allfällige „Unerfahrenheit des Sachverstän-
digen“ zu erkennen.
Eine besondere Stellung als Sachverständiger wird
dem Ziviltechniker durch das „Ziviltechnikergesetz
(ZTG)“ [20] eingeräumt. Dort lautet § 4 Abs. 3:
„Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben verse-
hene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßord-
nung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden
Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis
ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von
den Verwaltungsbehörden in derselben Weise ange-
sehen, als wenn diese Urkunden von Behörden aus-
gefertigt wären.“
Da aber gemäß dem „Allgemeinen Verwaltungsver-
fahrensgesetz (AVG)“ die Gutachten der Amtssach-
verständigen und der privaten Sachverständigen im
Verwaltungsverfahren die gleiche Stellung haben, ist
Verschulden des
Auftraggebers
Ziviltechniker