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Seite 1

4.5.3

Brandschutzkonzept und

Brandschutzingenieurwesen –

Anforderungen an Ersteller

und Prüfer

4.5.3 Anforderungen an Ersteller und

Prüfer von Brandschutzkonzepten

1

Gesetzlich definierte Anforderungen für Behördenver-

fahren

Während für eine Vielzahl von Berufen (z.B. Elektri-

ker, Installateur, Rauchfangkehrer und sogar Frem-

denführer) die Ausübung des Berufes an eine Kon-

zession gebunden ist, die aufgrund von Eignungs-

nachweisen für den betreffenden Beruf nach dem

Gewerberecht erteilt wird (Gewerbeberechtigung),

ist dies für die Ersteller von Brandschutzkonzepten

explizit nicht der Fall, da es das Gewerbe „Brand-

schutzsachverständiger“ im Gewerberecht expressis

verbis nicht gibt.

Allerdings sagt das „Allgemeine Bürgerliche Gesetz-

buch (ABGB)“ 1811 [19] im § 1299 zum Thema

„Sachverständiger“

Folgendes aus (wörtliches Zi-

tat):

„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem

Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder

wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt,

dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder ei-

nen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt da-

durch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen

Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen

Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel der-

selben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm

das Geschäft überließ,die Unerfahrenheit desselben

gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit

wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein

Versehen zur Last.“

1

Und brandschutztechnischen Nachweisen.

Keine Gewerbe-

berechtigung not-

wendig

Definition

„Sachverständiger“