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4.5.3
Brandschutzkonzept und
Brandschutzingenieurwesen –
Anforderungen an Ersteller
und Prüfer
4.5.3 Anforderungen an Ersteller und
Prüfer von Brandschutzkonzepten
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Gesetzlich definierte Anforderungen für Behördenver-
fahren
Während für eine Vielzahl von Berufen (z.B. Elektri-
ker, Installateur, Rauchfangkehrer und sogar Frem-
denführer) die Ausübung des Berufes an eine Kon-
zession gebunden ist, die aufgrund von Eignungs-
nachweisen für den betreffenden Beruf nach dem
Gewerberecht erteilt wird (Gewerbeberechtigung),
ist dies für die Ersteller von Brandschutzkonzepten
explizit nicht der Fall, da es das Gewerbe „Brand-
schutzsachverständiger“ im Gewerberecht expressis
verbis nicht gibt.
Allerdings sagt das „Allgemeine Bürgerliche Gesetz-
buch (ABGB)“ 1811 [19] im § 1299 zum Thema
„Sachverständiger“
Folgendes aus (wörtliches Zi-
tat):
„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem
Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder
wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt,
dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder ei-
nen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt da-
durch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen
Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen
Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel der-
selben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm
das Geschäft überließ,die Unerfahrenheit desselben
gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit
wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein
Versehen zur Last.“
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Und brandschutztechnischen Nachweisen.
Keine Gewerbe-
berechtigung not-
wendig
Definition
„Sachverständiger“