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Explosionsschutz
Gaselager in Anlehnung an die Flüssiggas-Verordnung
(1 x Gitterbox):
Die Zonenzuteilung erfolgt in Anlehnung an den
§ 58 der Flüssiggas-Verordnung 2002. Die Lagermen-
ge beträgt maximal 200 kg Flüssiggas.
• Zone 2: 1 m Radius um die Lagerbox „Lager für
Flüssiggas“ sowie in der Lagerbox
3.2.1.4 Schnittstellen zum Brandschutz
Wie aus den vorhergehend angeführten Beispielen
ersichtlich, sind durch diverse Gesetze, Verordnun-
gen und Regelwerke unterschiedliche Maßnahmen
hinsichtlich Brandschutz und Explosionsschutz zu
berücksichtigen, die sich aus dem Vorhandensein
von Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre
ergeben.Generell sollten bei der Planung der brand-
schutztechnischen Maßnahmen die aus dem Explo-
sionsschutz resultierenden Maßnahmen bereits be-
rücksichtigt werden, um nicht durch die unter-
schiedlichen Ansätze der Gefahrenvermeidung bei
der Ausführung der Anlagenbereiche zusätzliche
Kosten zu verursachen bzw. Schutzinteressen zu
verletzen.
Gefahrenvermeidung