Table of Contents Table of Contents
Previous Page  225 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 225 / 1325 Next Page
Page Background

12/15

3.2.1

Seite 14

Explosionsschutz

Gaselager in Anlehnung an die Flüssiggas-Verordnung

(1 x Gitterbox):

Die Zonenzuteilung erfolgt in Anlehnung an den

§ 58 der Flüssiggas-Verordnung 2002. Die Lagermen-

ge beträgt maximal 200 kg Flüssiggas.

• Zone 2: 1 m Radius um die Lagerbox „Lager für

Flüssiggas“ sowie in der Lagerbox

3.2.1.4 Schnittstellen zum Brandschutz

Wie aus den vorhergehend angeführten Beispielen

ersichtlich, sind durch diverse Gesetze, Verordnun-

gen und Regelwerke unterschiedliche Maßnahmen

hinsichtlich Brandschutz und Explosionsschutz zu

berücksichtigen, die sich aus dem Vorhandensein

von Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre

ergeben.Generell sollten bei der Planung der brand-

schutztechnischen Maßnahmen die aus dem Explo-

sionsschutz resultierenden Maßnahmen bereits be-

rücksichtigt werden, um nicht durch die unter-

schiedlichen Ansätze der Gefahrenvermeidung bei

der Ausführung der Anlagenbereiche zusätzliche

Kosten zu verursachen bzw. Schutzinteressen zu

verletzen.

Gefahrenvermeidung