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Seite 19

6.11

Entrauchungsklappen

Die Dehnungskompensatoren sind bei Ent-

rauchungsklappen jedenfalls aus nicht brennbarem

Material auszuführen, um die Funktion als Ent-

rauchungsleitung aufrechtzuerhalten. Die Ent-

rauchungsklappe darf im Brandfall ihre Lage in Be-

zug auf den brandabschnittsbildenden Bauteil

(Wand oder Decke) über die Feuerwiderstandsdau-

er nicht verändern, um damit die Anforderung an

den Raumabschluss und an die Abdichtung ord-

nungsgemäß zu erfüllen.

Ungeachtet der Dehnungskompensation ist die Ent-

rauchungsklappe so an der Wand oder an der Decke

zu befestigen, dass die Befestigung im Brandfall das

Eigengewicht der Klappe trägt. Dies gilt ohne weite-

ren Nachweis als erfüllt, wenn die zulässige Span-

nung in der Aufhängung 6 N/mm² bei Raumtempe-

ratur (20 °C) nicht überschreitet.

Beim Einbau ohne Dehnungskompensation sind die

Entrauchungsklappen mit einer Befestigungskon-

struktion starr an einer massiven Wand oder tragen-

den Decke zu verbinden. Mit dieser Befestigung

müssen die möglichen auftretenden Schubkräfte bis

10 kN ohne Lageänderung der Entrauchungsklappe

aufgenommen werden können.

Mit folgenden Maßnahmen kann eine ordnungsge-

mäße

starre Verbindung

ohne Dehnungskompen-

sation nachgewiesen werden:

·

Brandschutztechnische Beurteilung mittels Gut-

achten durch eine hierfür akkreditierte Prüfstelle

·

Rechnerischer Nachweis durch einen Sachver-

ständigen gemäß § 1299 ABGB unter der Annah-

Befestigung

Einbau ohne Deh-

nungskompensation